Wer sich bei der Arbeit auf der Toilette verletzt, erleidet keinen Dienstunfall. Alles, was dort passiert, zählt als privat, nicht als dienstlich. Ansprüche enden an der Toilettentür.
Ein Polizist klemmte sich auf der Toilette seiner Dienststelle den Finger in der Tür. Er hielt den Vorfall für einen Dienstunfall, sein Arbeitgeber nicht. Der Fall landete vor Gericht.
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Toilettengänge sind Privatsache
Das Verwaltungsgericht München entschied: kein Dienstunfall (Az. M 12 K 13.1024). Die Richter:innen erklärten: Toilettengänge gehören zum Privatbereich, nicht zum Dienst. Auf dem Weg zur Toilette besteht jedoch Versicherungsschutz – ähnlich wie beim Gang in die Kantine. Dort sind Mitarbeitende auf dem Weg versichert, nicht während des Aufenthalts.
Eine Ausnahme gilt, wenn bauliche Mängel Verletzungen verursachen. In solchen Fällen lässt sich zivilrechtlich Schadenersatz fordern. Ansonsten, so die Richter:innen, sei die Toilette “bestimmungsgemäß zu gebrauchen”. Wer die Tür an der Klinke öffnet, müsse normalerweise keine Verletzungen erwarten.
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