Der Urlaubsanspruch ist ein Kernbereich des Arbeitsrechts. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten ihre Rechte und Pflichten kennen.
Urlaub dient nicht nur der Erholung und Gesundheit der Mitarbeitenden, sondern steigert auch Produktivität und Zufriedenheit im Unternehmen. Dieser Text erklärt die rechtlichen Grundlagen des Urlaubsanspruchs. Er beleuchtet gesetzliche Mindestansprüche, tarifliche und betriebliche Regelungen sowie die Rechte und Pflichten bei der Urlaubsplanung. Wer die Regeln kennt, vermeidet Missverständnisse und schafft ein gerechtes, produktives Arbeitsumfeld.
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag – was gilt?
– Wie viele Urlaubstage stehen mir zu, und wo ist das geregelt?
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert 24 Werktage Urlaub pro Jahr. Viele Unternehmen gewähren mehr, oft 30 Tage bei einer Fünftagewoche. Arbeitsverträge, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln die Details. Dabei gilt das Günstigkeitsprinzip: Die für den Mitarbeitenden vorteilhaftere Regelung hat Vorrang. Beispiel: Ein Arbeitsvertrag sieht 28 Tage Urlaub vor, eine neue Betriebsvereinbarung 30 Tage – dann gelten die 30 Tage. Umgekehrt bleibt ein verhandelter Anspruch von 35 Tagen bestehen, auch wenn ein Tarifvertrag nur 32 Tage vorsieht.
Teilzeitkräfte enthalten anteilig Urlaub. Die Formel lautet: Urlaubswochen mal Arbeitstage pro Woche. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten wird der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitstage berechnet. Die Formel lautet: Urlaubsdauer geteilt durch Jahreswerktage multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen im Jahr. Beispiel: Wer an drei von fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat bei 24 Werktagen Anspruch auf zwölf Tage Urlaub.
- Urlaubsansprüche: So vermeiden Arbeitgeber Risiken
- Quarantäne ist Urlaub zuhause
- So schnell verjährt Urlaub nicht
- Urlaubsansprüche: So minimieren Arbeitgeber Risiken
- Dürfen Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub wieder streichen?
Urlaubsplanung: Wer hat Vorrang?
– Wer darf zuerst Urlaub nehmen?
Eltern mit schulpflichtigen Kindern bevorzugen oft die Ferienzeit, doch ein generelles Vorrecht gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss betriebliche und soziale Belange sowie die Wünsche aller Beschäftigten abwägen. Vorrang hat, wer seinen ersten Urlaub im Jahr beantragt. Alter, Erholungsbedarf und familiäre Umstände spielen eine Rolle. Kinderlose Mitarbeitende dürfen jedoch nicht dauerhaft benachteiligt werden. Wer jahrelang zurücksteckt, kann Anspruch auf Ferienzeit-Urlaub geltend machen. Im Streitfall hilft die Personalabteilung oder der Betriebsrat. Notfalls lässt sich der Anspruch gerichtlich durchsetzen.
– Wann darf der Arbeitgeber Urlaub ablehnen?
Beschäftigte wählen ihren Urlaubstermin frei. Arbeitgeber dürfen ihn nur aus zwingenden betrieblichen Gründen verweigern, etwa bei personellen Engpässen, dringenden Aufträgen, Betriebsferien oder sozialen Vorrangregelungen. Eine Ablehnung muss gut begründet sein, und der Urlaub ist später zu gewähren.
– Kann genehmigter Urlaub zurückgenommen werden?
Ein genehmigter Urlaub ist verbindlich. Änderungen sind nur mit Zustimmung beider Seiten möglich. Arbeitgeber dürfen den Urlaub nicht einseitig verschieben, auch nicht bei betrieblichen Engpässen. In Ausnahmefällen, etwa bei Katastrophen, können sie Mitarbeitende aus dem Urlaub zurückholen, müssen aber die Kosten übernehmen.
Urlaub stückeln oder aufschieben?
– Darf der Urlaub aufgeteilt werden?
Urlaub soll der Erholung dienen. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass mindestens zwölf Werktage (inklusive der Samstage) am Stück gewährt werden müssen. Arbeitgeber dürfen Urlaub nur aus zwingenden Gründen stückeln und nicht verlangen, dass Mitarbeitende ihn in Einzeltagen nehmen. Wünschen Beschäftigte selbst eine Aufteilung, hängt die Entscheidung von betrieblichen Gründen ab. Arbeitgeber sollten auf den geringeren Erholungseffekt hinweisen.
– Wie schnell muss ein Urlaubsantrag bearbeitet werden?
Es gibt keine gesetzliche Frist. Gerichte fordern jedoch eine “angemessene Zeit”, meist einen Monat. Bleibt eine Antwort aus, kann der Urlaub als genehmigt gelten. Ohne Rücksprache einfach in den Urlaub zu fahren, ist jedoch riskant.
Urlaubsverfall und Krankheit
– Wann verfällt Urlaub?
Urlaub verfällt am Jahresende, wenn nichts anderes vereinbart ist und der Mitarbeitende ihn schlicht vergisst. Bei Krankheit oder betrieblichen Gründen bleibt der Anspruch bis zum 31. März bestehen. Dauert die Krankheit länger, verlängert sich der Anspruch auf 15 Monate. Danach verfällt er, außer der Mitarbeitende hat im betreffenden Jahr gearbeitet. Eine Auszahlung ist nur beo Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
– Was passiert bei Krankheit im Urlaub?
Wer im Urlaub krank wird, benötigt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit Dezember 2023 kann diese bei leichten Erkrankungen telefonisch ausgestellt und digital an den Arbeitgeber übermittelt werden. Die Krankheitstage werden dem Urlaub gutgeschrieben, müssen aber neu beantragt werden. Der Arbeitgeber kann den Zeitpunkt festlegen.
– Was gilt bei langer Krankheit?
Bei Langzeiterkrankungen bleibt der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen. Danach verfällt er, außer der Mitarbeitende hat im betreffenden Jahr gearbeitet. Offene Ansprüche können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
– Kann ich Urlaub zum neuen Arbeitgeber mitnehmen?
Ein Jobwechsel mit Resturlaub ist möglich, aber der Anspruch darf sich nicht verdoppeln. Der neue Arbeitgeber kann eine Bescheinigung des alten Arbeitgebers verlangen. Wurde der Urlaub bereits genommen, besteht im neuen Job kein Anspruch mehr.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


