Kontrollen am Arbeitsplatz haben Grenzen. Das Arbeitsrecht legt klar fest, was erlaubt ist und was nicht. Grundsatz: Je intensiver die Maßnahme, desto heikler wird sie.
Ein Einzelhandelsunternehmen verdächtigte einen Mitarbeitenden des Diebstahls. Mit Zustimmung des Betriebsrats ließ der Arbeitgeber drei Wochen lang verdeckte Kameras in den Verkaufsräumen installieren. Die Aufnahmen zeigten, wie der Mitarbeitende Ware stahl. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos. Der Mitarbeitende klagte dagegen.
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Verdeckte Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt (Urteil vom 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11). Doch die Richter:innen zweifelten, ob die Videoaufnahmen im Verfahren verwertet werden durften, und wiesen den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Denn verdeckte Videoüberwachung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Selbst bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwere Verfehlung muss die Überwachung verhältnismäßig bleiben. Der Arbeitgeber muss abwägen, ob sein Interesse an Aufklärung schwerer wiegt als das Recht der Mitarbeitenden auf informationelle Selbstbestimmung.
Arbeitgeber sollten daher stets prüfen, ob es nicht mildere Mittel zur Aufklärung gibt.
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