Kontrollen am Arbeitsplatz haben ihre Grenzen. Was erlaubt ist und was nicht, regelt das Arbeitsrecht klar. Bisher galt immer, je intensiver die Maßnahme, desto problematischer.
Ein Einzelhandelsunternehmen hatte den begründeten Verdacht, dass ein Mitarbeiter stahl. Mit Zustimmung des Betriebsrats installierte der Arbeitgeber daher für drei Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Auf den Aufnahmen war zu erkennen, dass ein Mitarbeiter Ware entwendete. Der Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, er aber ging dagegen vor Gericht.
Verdeckte Videoüberwachungen müssen generell verhältnismäßig sein
Und obwohl die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Kündigung grundsätzlich als gerechtfertigt ansahen (Urteil vom 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11), zweifelten sie daran, ob im Verfahren die Videoaufnahmen verwertet werden durften. Deshalb gaben sie den Fall zur Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück. Denn eine verdeckte Videoüberwachung sei nur in Ausnahmen zulässig.
Selbst bei einem konkreten Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schweren Verfehlung muss die Überwachung insgesamt verhältnismäßig sein. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber eine Abwägung macht, ob sein Aufklärungsinteresse im Einzelfall schwerer wiegt als die Einschränkung der Mitarbeiterrechte auf informationelle Selbstbestimmung.
Arbeitgeber sollten deshalb immer prüfen, ob nicht “mildere” Aufklärungsmittel möglich sind.
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