Kontrollen am Arbeitsplatz haben Grenzen. Das Arbeitsrecht regelt klar, was erlaubt ist und was nicht. Grundsatz: Je intensiver die Maßnahme, desto heikler wird sie.
Ein Einzelhandelsunternehmen verdächtigte einen Mitarbeitenden des Diebstahls. Mit Zustimmung des Betriebsrats ließ der Arbeitgeber drei Wochen lang verdeckte Kameras in den Verkaufsräumen aufstellen. Die Aufnahmen zeigten, wie der Mitarbeitende Ware entwendete. Daraufhin sprach der Arbeitgeber de fristlose Kündigung aus. Der Mitarbeitende klagte dagegen.
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Verdeckte Videoüberwachung nur in Ausnahmefällen erlaubt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die Kündigung grundsätzlich für gerechtfertigt (Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11). Doch die Richter:innen zweifelten, ob die Videoaufnahmen im Verfahren verwertet werden durften, und verwiesen den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück. Denn verdeckte Videoüberwachung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Selbst bei einem konkreten Verdacht auf eine Straftat oder schwere Pflichtverletzung muss die Überwachung verhältnismäßig bleiben. Der Arbeitgeber muss abwägen, ob sein Interesse an der Aufklärung schwerer wiegt als das Recht der Mitarbeitenden auf informationelle Selbstbestimmung.
Arbeitgeber sollten daher stets prüfen, ob es nicht mildere Mittel zur Klärung gibt.
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