Verfällt Resturlaub trotz Lockdown?

Schild mit Schriftzug Lockdown

Wer 2020 noch Urlaubstage hat, muss sich beeilen und diese entweder nehmen oder das Gespräch mit dem Betrieb suchen. Denn die Corona-Pandemie stellt keinen Grund für eine automatische Übertragung dar.

Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass Mitarbeitende ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen müssen. Wer jetzt noch einige Urlaubstage hat, sollte diese daher nehmen, ansonsten verfällt der Resturlaub zum 31. Dezember 2020. Der Grund ist simpel: Ein Urlaubsanspruch von Mitarbeitenden ist auf ein Kalenderjahr befristet.

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist laut §7 des Bundesurlaubsgesetzes nur in Ausnahmefällen möglich. Aus Unternehmersicht gelten als dringende betriebliche Gründe die Notwendigkeit der fristgerechten Auftragserfüllung, personelle Engpässe in Saison- und Kampagnebetrieben, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen, Jahresabschlussarbeiten, Betriebsferien sowie krankheitsbedingte personelle Ausfälle. Ebenfalls relevant können aber auch die Urlaubswünsche anderer Mitarbeitender sein, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben.

Kein Urlaubsstau durch Lockdown

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtIst ein Mitarbeitender krank und die Krankmeldung zeigt, dass er seinen Urlaub nicht mehr im Kalenderjahr nehmen kann, ist das ein Ausnahmefall und der Resturlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden – und die Frist verlängert sich bis zum 31. März des Folgejahres. Diese Ausnahmeregelung tritt auch in Kraft, wenn ein Beschäftigter so spät im Laufe des Kalenderjahres zurückkehrt, dass nur noch ein Teil des Urlaubs bis zum 31. Dezember genommen werden kann. Das erfolgt in der Regel automatisch und muss nicht extra von Beschäftigten schriftlich beantragt werden. Und kann ein Beschäftigter aufgrund einer längeren Krankheit seinen Urlaub weder bis zum 31. Dezember noch bis zum 31. März des Folgejahres nehmen, hat er nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres – also bis zum 31. März des zweiten Folgejahres – Zeit, seinen Urlaub zu nehmen.

Der Lockdown hingegen stellt keinen Ausnahmefall dar und kann deshalb auch nicht als Argument zur Übertragung auf das nächste Kalenderjahr genutzt werden. Denn das Gesetz erlaubt eine Übertragung aus ausschließlich betrieblichen oder persönlichen Gründen. Und der Lockdown ist keines von beiden – auch wenn die Freizeitmöglichkeiten der Beschäftigten eingeschränkt sind. Ferner würde eine Übertragung aufgrund eines Lockdowns Unternehmen doppelt belasten – nämlich, wenn der Normalbetrieb wieder startet und alle Beschäftigten ihren Resturlaub nehmen würden.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.