Feiert ein krankgeschriebener Mitarbeiter seine Hochzeit und verhält sich dabei nicht genesungsfördernd, riskiert er die Kündigung.
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Ein Angestellter mit Bandscheibenvorfall war krankgeschrieben, feierte aber dennoch seine Hochzeit. Im Überschwang hob er seine frisch angetraute Frau hoch und postete das Bild auf Facebook. Sein Arbeitgeber sah das Bild und kündigte ihm fristlos.
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Krankgeschriebene müssen sich genesungsfördernd verhalten
Der Mitarbeiter verteidigte sich: Er habe seine Frau nur kurz hochgehoben, und sie wiege trotz Babybauch lediglich 60 Kilogramm – für ihn, 1,90 Meter groß, ein Leichtgewicht. Doch der Arbeitgeber blieb bei seiner Entscheidung. Vor Gericht einigten sich beide auf eine ordentliche Kündigung mit Abfindung (Az. 3 Ca 1384/13).
Das Urteil macht deutlich: Krankgeschriebene müssen sich so verhalten, dass sie schnell wieder gesund werden und an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Der Bräutigam tat dies nicht. Sein Verhalten verletzte nicht nur die Pflicht zur Genesung, sondern zerstörte auch das Vertrauen des Chefs in seine Ehrlichkeit.
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