Bei einem Vorstellungsgespräch stellen Arbeitgeber den Bewerbern oft unbequeme Fragen. Doch längst nicht alle müssen auch beantwortet werden.
Die Rechtsprechung unterstützt grundsätzlich das Interesse der Bewerber, ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Arbeitsrichter unterscheiden deshalb zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen: Zulässige Fragen muss ein Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Tut er dies nicht, kann der Chef den Arbeitsvertrag später anfechten. Bei unzulässigen Fragen ist der Bewerber nicht zur Wahrheit verpflichtet.
Fragen zu der Person des Bewerbers und seinem beruflichen Werdegang sind zweifelsfrei zulässig, sofern ein berechtigtes Informationsinteresse besteht. Ob aber nach einer früheren Vergütung gefragt werden darf, ist bereits umstritten. Im Zweifelsfalle hilft diese dem Arbeitnehmer ja auch zur Unterstützung seiner Gehaltsforderungen.
Frage nach einer Behinderung ist nur eingeschränkt zulässig
Generell unzulässig ist die Frage nach einer Schwangerschaft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die Frage nicht einmal mehr dann zulässig, wenn die Arbeitnehmerin auf bestimmte Zeit eingestellt wird und feststeht, dass sie während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht wird arbeiten können. Die Frage nach einer Behinderung ist nur zulässig, wenn diese die vorgesehene Tätigkeit beeinträchtigt.
Entsprechend sind auch Fragen nach einzelnen Erkrankungen nur beschränkt erlaubt. Berechtigt ist die Frage nach ansteckenden Krankheiten, die Kollegen und Dritte gefährden könnten. Nicht berechtigt ist die Frage nach einer HIV-Infektion, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht ohne Weiteres gemindert ist.
Kein Fragerecht bei Vorstrafen
Oft diskutiert wird auch die Frage nach Vorstrafen. Grundsätzlich besteht auch hier kein Fragerecht. Ausnahme: Es handelt sich um Delikte, die für die Arbeit von Bedeutung sind – beispielsweise verkehrsrechtliche Vorstrafen bei einem Kraftfahrer.
Aktuell ist auch noch immer die Frage nach einer ehemaligen Stasi-Tätigkeit. Diese ist nur zulässig, wenn der Bewerber im Öffentlichen Dienst oder in Bereichen eingestellt werden soll, in denen ein besonderes Sicherheitsbedürfnis (beispielsweise eine Tätigkeit im Innenministerium) oder absolute Integrität gefordert werden. Stasi-Tätigkeiten, die vor 1970 beendet waren, dürfen aber nicht mehr hinterfragt werden.
Bei der Besetzung von Führungspositionen sind mehr Fragen erlaubt
Bewerber können sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen, wenn im Bundeszentralregister keine Eintragung (mehr) vorhanden ist. Fragen nach Vermögensverhältnissen sind gegenüber leitenden Angestellten gestattet, die eine besondere Vertrauensstellung übertragen bekommen sollen. Sie sind aber auch dann erlaubt, wenn sie für den Beruf von Bedeutung sind, etwa bei Kassierern.
Auch die Frage nach der Mitgliedschaft in einer Sekte muss bei der Einstellung von Bewerbern für Führungspositionen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dagegen darf nach Religions- oder Parteizugehörigkeit grundsätzlich nicht gefragt werden. Auch hier gibt es aber Ausnahmen: Wenn der potenzielle Job beispielsweise bei einer kirchlichen Einrichtung ist, muss der Bewerber wahrheitsgemäß antworten.
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