Was können Arbeitgeber von Beschäftigten verlangen?

Mann sitzt am Schreibtisch

Das Verhältnis zwischen Beschäftigten und ihren Arbeitgebern ist ein Tauschgeschäft, das nur in Ausnahmefällen außer Kraft gesetzt wird.

Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitenden die Erfüllung von Arbeitspflichten verlangen, denn die stellen die Hauptleistung des Mitarbeitenden aus dem Arbeitsvertrag dar. Das heißt, er tauscht die Erfüllung von Pflichten gegen eine angemessene Vergütung und die Beschäftigungspflicht während des Arbeitsverhältnisses. Nur in Ausnahmen wie einer Krankheit oder dem Mutterschutz wird dieser wechselseitige Tausch außer Kraft gesetzt.

Dabei muss der Beschäftigte die Arbeitsleistung selbst erbringen. Er darf also keinen Vertreter schicken. Auf der anderen Seite ist der Mitarbeitende dafür auch nur gegenüber seinem Arbeitgeber zur Arbeit verpflichtet. Das heißt, für andere Arbeitgeber muss er nur tätig werden, wenn es in seinem Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung hierzu gibt. Das ist zum Beispiel bei Montagearbeiterinnen und Montagearbeitern der Fall.

Was die Arbeitspflicht inhaltlich konkret bedeutet, wird im Arbeitsvertrag geregelt

Erfüllt ein Mitarbeitender seine Arbeitspflicht inhaltlich oder zeitlich nicht, verstößt er gegen seinen Arbeitsvertrag. Das trifft beispielsweise zu, wenn er nicht zur Arbeit erscheint oder nicht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhält. In solchen Fällen können Arbeitgeber die Gehaltszahlung einstellen, dem vertragsbrüchigen Beschäftigten kündigen und ihn sogar auf Schadenersatz verklagen beziehungsweise die Erbringung seiner Arbeitsleistung verlangen. In den meisten Fällen erfolgt allerdings vorab eine Abmahnung.

Zur Arbeitspflicht gehört ebenfalls die Treuepflicht. Auch diese Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ist das Ergebnis des Tauschgeschäftes: Für die Loyalität des Mitarbeitenden dem Unternehmen gegenüber übernimmt der Arbeitgeber die Fürsorge für seinen Beschäftigten. Dabei hängt der Umfang der Treuepflicht stark vom Einzelfall des Arbeitsverhältnisses ab. Das heißt, je höher die Stellung des Mitarbeitenden im Unternehmen, desto größer seine Treuepflichten. Dazu gehören beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Verweigerung von Schmiergeldern und unter gewissen Voraussetzungen sogar das Unterlassen politischer Meinungsäußerungen. Ist ein Mitarbeitender in einer bestimmten Stellung im öffentlichen Dienst oder in Verlagen tätig, so könnten seine Meinungsäußerungen den Betriebsfrieden beeinträchtigen.

Die Treuepflicht währt nicht nur während des Arbeitsverhältnisses

Auch Abwerbungsversuche können gegen die Treuepflicht verstoßen. Vorausgesetzt, sie verletzen die guten Sitten. Tragbar ist, wenn ein Kollege einen anderen überredet, zusammen ein neues Unternehmen zu gründen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist dagegen, wenn Beschäftigte Präsentationsunterlagen für die eigene Akquisition von späteren Kunden kopieren.

Dabei währt die Treuepflicht nicht nur während des Arbeitsverhältnisses. Sie beginnt schon während der Anbahnungsgespräche zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, wenn dem zukünftigen Mitarbeiter wichtige Arbeitsinformationen zugänglich gemacht werden. Und auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Treuepflicht fortbestehen, oft sogar bis zum Ruhestand. Schwerwiegende Verstöße dagegen können sogar zum Verlust von betrieblichen Rentenansprüchen führen.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.