Das Kündigungsschutzgesetz schützt Beschäftigte vor ungerechtfertigten Kündigungen – allerdings nicht alle.
Es greift, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht und das Unternehmen mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt. Wer vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurde, genießt Kündigungsschutz bereits ab einer Betriebsgröße von mehr als fünf Mitarbeitenden. Wer nicht unter das Gesetz fällt, kann nur sittenwidrige oder willkürliche Kündigungen anfechten.
Für betriebsbedingte Kündigungen verlangt das Gesetz klare Gründe: etwa Rationalisierungsmaßnahmen, Auftragsmangel oder Umsatzrückgänge. Der Arbeitgeber muss konkret belegen, dass der Arbeitsplatz entfällt. Ein bloßer Wunsch, Kosten zu senken, reicht nicht. Zudem darf es im gesamten Unternehmen keine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung geben.
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Der Betriebsrat muss zustimmen
Das Gesetz schreibt vor, dass sozial stärkere Mitarbeitende zuerst gekündigt werden. Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwerbehinderung und Unterhaltspflichten.
Existiert ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor der Kündigung angehören. Fehler in diesem Verfahren, die häufig vorkommen, können die Kündigung unwirksam machen.
Kein Anspruch auf Abfindung
Oft zeigt sich erst vor Gericht, dass ein Kündigungsgrund fehlt oder der Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat. In solchen Fällen hat der Mitarbeitende Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Häufig einigen sich beide Seiten auf eine Abfindung, doch ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nicht.
Wichtig für Beschäftigte: In der ersten Instanz vor Gericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst – auch die obsiegende. So will der Gesetzgeber verhindern, dass Beschäftigte bei einer Niederlage zusätzlich die Anwaltskosten des Arbeitgebers übernehmen müssen.
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