Das Kündigungsschutzgesetz regelt die Rechte von Beschäftigten bei Kündigungen. Das gilt jedoch nicht für alle.
Voraussetzung sind sechs Monate Beschäftigung und mehr als zehn Vollzeitkräfte im Unternehmen. Wer vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurde, genießt Kündigungsschutz, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Mitarbeitende arbeiten. Wer nicht unter das Gesetz fällt, kann nur sittenwidrige oder willkürliche Kündigungen anfechten.
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für betriebsbedingte Kündigungen klare Gründe: nachvollziehbare Rationalisierungsmaßnahmen, Auftragsmangel oder Umsatzrückgänge. Der Arbeitgeber muss dabei konkret nachweisen, dass der Beschäftigungsbedarf entfällt. Ein bloßer Wunsch, aus Kostengründen Arbeitsplätze abzubauen, reicht nicht. Zudem darf keine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung im gesamten Unternehmen bestehen.
Der Betriebsrat muss gehört werden
Das Kündigungsschutzgesetz fordert, dass sozial stärkere Mitarbeitende vorrangig gekündigt werden. Kriterien sind dabei die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eine Schwerbehinderung oder Unterhaltspflichten.
Ein Betriebsrat, falls vorhanden, muss vor der Kündigung angehört werden. Fehler im Anhörungsverfahren, die nicht selten vorkommen, können die Kündigung zugunsten des Mitarbeitenden beeinflussen.
Kein Rechtsanspruch auf Abfindung
Oft zeigt sich erst vor Gericht, dass ein Kündigungsgrund fehlt oder der Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat. Dann hat der Mitarbeitende ein Recht auf Weiterbeschäftigung. Häufig einigen sich die Parteien in solchen Fällen auf eine Abfindung, doch es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
Relevant für Beschäftigte: In der ersten gerichtlichen Instanz gibt es keinen Kostenerstattungsanspruch für den rechtlichen Beistand der obsiegenden Partei. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass Beschäftigte bei einer Niederlage auch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen müssen.
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