Wer beleidigt, fliegt raus

Person geht Berg hinab

Beschäftigte, die ihre Chefs direkt oder vor anderen beleidigen, riskieren die fristlose Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.

Im Fokus Fehlverhalten

Auf die Meinungsfreiheit – auch im Arbeitsleben durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt – können sich Beleidiger nicht berufen. Persönliche Kränkungen fallen nicht darunter. Zwar stuft das Bundesarbeitsgericht (BAG) überspitze und polemische Äußerungen nicht automatisch als Beleidigung ein, doch Vorsicht bleibt geboten. Bei bewussten Beleidigungen oder Diffamierungen urteilen Arbeitsgerichte strenger, wie ein Fall aus einem Elektrounternehmen zeigt.

Kein Schutz vor Kündigung bei Beleidigungen

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtEin Mitarbeiter, bekannt für aggressives Verhalten und scharfen Ton, erhielt mehrere Abmahnungen. Er beschimpfte seine Vorgesetzten als „Hurensohn“ und „Arschlecker“ und drohte, ihnen „den Kopf abschneiden“. Diese Worte richtete er sowohl direkt an die Vorgesetzten als auch an Kolleg:innen. Trotz der Abmahnungen änderte er sein Verhalten nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos – zu Recht, wie das Arbeitsgericht Iserlohn (Az. 3 Ca 1512/21) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 8 Sa 365/22) entschieden.


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Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Beleidigungen oder Diffamierungen die Zusammenarbeit unzumutbar machen. Entscheidend ist, ob die Äußerungen direkt an Betroffene oder vor Kolleg:innen fallen und ob sie nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes gedeckt sind.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.