Beschäftigte, die ihre Chefs direkt oder vor anderen beleidigen, riskieren die fristlose Kündigung. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm.
Auf die Meinungsfreiheit – auch im Arbeitsleben durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt – können sich Beleidiger nicht berufen. Persönliche Kränkungen fallen nicht darunter. Zwar stuft das Bundesarbeitsgericht (BAG) überspitze und polemische Äußerungen nicht automatisch als Beleidigung ein, doch Vorsicht bleibt geboten. Bei bewussten Beleidigungen oder Diffamierungen urteilen Arbeitsgerichte strenger, wie ein Fall aus einem Elektrounternehmen zeigt.
Kein Schutz vor Kündigung bei Beleidigungen
Ein Mitarbeiter, bekannt für aggressives Verhalten und scharfen Ton, erhielt mehrere Abmahnungen. Er beschimpfte seine Vorgesetzten als „Hurensohn“ und „Arschlecker“ und drohte, ihnen „den Kopf abschneiden“. Diese Worte richtete er sowohl direkt an die Vorgesetzten als auch an Kolleg:innen. Trotz der Abmahnungen änderte er sein Verhalten nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos – zu Recht, wie das Arbeitsgericht Iserlohn (Az. 3 Ca 1512/21) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 8 Sa 365/22) entschieden.
- Private Kommunikation ist geschützt
- Die Vorgesetzte “Ming Vase” zu nennen, rechtfertigt Kündigung
- Kündigung aufgrund einer verbalen Entgleisung?
- „Wichser“ ist kein fristloser Kündigungsgrund
- Adieu bei Papst-Witzen
- Fristlose Kündigung aufgrund sexuell gefärbter Äußerung
- Ab wann dürfen Unternehmen fristlos kündigen?
Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn Beleidigungen oder Diffamierungen die Zusammenarbeit unzumutbar machen. Entscheidend ist, ob die Äußerungen direkt an Betroffene oder vor Kolleg:innen fallen und ob sie nicht durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes gedeckt sind.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.