Beleidigen Beschäftigte ihre Chefs direkt oder gegenüber Dritten, riskieren sie ihre fristlose Kündigung, wie ein Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm zeigt.
Sich bei Beleidigungen oder Diffamierungen auf die Meinungsfreiheit – die auch im Arbeitsleben nach Artikel 5 des Grundgesetzes gilt – zu berufen, ist nicht möglich. Denn persönliche Kränkungen gelten nicht als Meinungsfreiheit. Und auch wenn das Bundesarbeitsgericht (BAG) überspitze und polemische Äußerungen nicht grundsätzlich als Beleidigung einstuft, sollten Beschäftigte vorsichtig sein. Geht es nämlich um eine bewusste Beleidigung oder Diffamierung einer Person, bewerten Arbeitsgerichte die Situation anders, wie ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens feststellen musste.
Kein Kündigungsschutz bei Beleidigungen
Der für sein aggressives Auftreten und seinen aggressiven Tonfall bekannte Mitarbeiter erhielt aufgrund seines Fehlverhaltens mehrere Abmahnungen: Er beschimpfte seine Vorgesetzten unter anderem als „Hurensohn“, „Arschlecker“, denen er „den Kopf abschneiden“ wollte. Das sagte er einerseits den Vorgesetzten direkt, andererseits äußerte er das gegenüber seinen Kolleg:innen. Als auch nach mehreren Abmahnungen keine Veränderung eintrat, kündigte sein Arbeitgeber ihm fristlos. Zu Recht, wie die Richter:innen des Arbeitsgerichts Iserlohn (Aktenzeichen 3 Ca 1512/21) und des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen 8 Sa 365/22) urteilten.
- Private Kommunikation ist geschützt
- Die Vorgesetzte “Ming Vase” zu nennen, rechtfertigt Kündigung
- Kündigung aufgrund einer verbalen Entgleisung?
- „Wichser“ ist kein fristloser Kündigungsgrund
- Adieu bei Papst-Witzen
- Fristlose Kündigung aufgrund sexuell gefärbter Äußerung
Denn eine fristlose Kündigung aufgrund einer bewussten Beleidigung oder Diffamierung einer Person ist möglich, wenn die Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, die Beleidigung oder Diffamierung direkt gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber Kolleg:innen erfolgt oder die Äußerungen nicht als Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetztes gelten.
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