Schreibt ein Mitarbeitender einen Roman über den Büroalltag, schützt ihn die Kunstfreiheit. Arbeitgeber, die daraufhin kündigen wollen, stehen auf verlorenem Posten.
Ein Sachbearbeiter, zugleich Betriebsratsmitglied, veröffentlicht einen Roman über das Büroleben. Der Titel: “Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht.” Während der Arbeitszeit bietet er Kolleg:innen das Buch zum Kauf an. Das bringt die Arbeitgeberin auf die Palme. Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat, entlässt sie den Sachbearbeiter fristlos.
Ihr Vorwurf: Der Roman enthalte beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Aussagen über Kolleg:innen und Vorgesetzte. Zudem seien die Figuren so gestaltet, dass reale Personen aus dem Betrieb leicht erkennbar seien. Das Buch habe den Betriebsfrieden gestört, einige Mitarbeitende fühlten sich persönlich angegriffen. Eine Kollegin habe sich sogar in ärztliche Behandlung begeben.
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Bürosatire rechtfertigt keine Kündigung
Der Sacharbeiter akzeptiert die Kündigung nicht, klagt und gewinnt vor dem Arbeitsgericht Herford (Az. 2 Ca 1394/10) und dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 13 Sa 436/11). Die Richter:innen des Landesarbeitsgerichts erklärten: Der Sachbearbeiter kann sich auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen. Sein Roman sei eine fiktionale Darstellung, keine Wiedergabe realer Ereignisse. Anders wäre es, wenn die Figuren den realen Personen vollständig entsprächen. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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