Auf Betriebsfeiern wird oft ausgelassen gefeiert, Alkohol fließt reichlich. Dabei vergessen viele, dass es sich um eine berufliche, nicht private Veranstaltung handelt. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn ein Beschäftigter verunglückt?
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft gilt nur eingeschränkt.
Er umfasst die Vorbereitung, den direkten Hin- und Rückweg (ohne Umwege) und die Feier selbst. Wer jedoch nach dem offiziellen Ende bleibt oder woanders weiterfeiert, verliert diesen Schutz.
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Alkohol auf Betriebsfeiern: Vorsicht ist geboten
Verunglücken Beschäftigte unter Alkoholeinfluss, übernehmen weder die Berufsgenossenschaften noch die gesetzliche Unfallversicherung die Haftung. Damit eine Feier als Betriebsveranstaltung zählt, muss sie von der Geschäftsführung organisiert, unterstützt und genehmigt sein.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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