Auf Betriebsfeiern wird oft ausgelassen gefeiert, Alkohol fließt reichlich. Dabei vergessen viele, dass es sich um eine berufliche, nicht private Veranstaltung handelt. Doch wer haftet, wenn ein Beschäftigter verunglückt?
Betriebsfeiern stehen nur begrenzt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz greift während der Vorbereitung, auf dem direkten Hin- und Rückweg (ohne Umwege) und während der Feier. Wer jedoch nach dem offiziellen Ende bleibt oder woanders weiterfeiert, verliert diesen Schutz.
Alkohol auf Betriebsfeiern: Vorsicht geboten
Verunglücken Beschäftigte unter Alkoholeinfluss, haften weder Berufsgenossenschaften noch die gesetzliche Unfallversicherung. Damit eine Feier als Betriebsveranstaltung gilt, muss sie von der Geschäftsführung organisiert, unterstützt und genehmigt sein.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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