Auf vielen Betriebsfesten wird ordentlich gefeiert und Alkohol getrunken. Nicht selten vergessen Beschäftigte, dass das Fest keine Freizeitveranstaltung, sondern eine berufliche Veranstaltung ist. Was passiert, wenn ein Beschäftigter dabei verunglückt?
Betriebsfeiern stehen nicht uneingeschränkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Berufsgenossenschaft. So sind Beschäftigte bei den Vorbereitungen zum Fest, auf dem direkten Hin- und Rückweg (ohne Zwischenstopp!) sowie auf der Feier selbst versichert. Wer jedoch über das Veranstaltungsende hinaus bleibt oder an einem anderen Ort weiterfeiert, steht nicht mehr unter dem Schutz.
Vorsicht bei Alkoholkonsum auf Betriebsfeiern
Wichtig: Berufsgenossenschaften und die gesetzliche Unfallversicherung haften grundsätzlich nicht, wenn Beschäftigte unter Alkoholeinfluss verunglücken. Und um das Fest überhaupt als Betriebsfeier anzuerkennen, muss diese von der Geschäftsführung veranstaltet, gefördert und gebilligt sein.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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ISBN 978-3-548-37694-3
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