Üble Beschimpfungen mögen nach einer fristloser Kündigung verlangen, doch sie allein reichen dafür nicht aus.
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Wer seinen Chef als “Wichser” bezeichnet, riskiert zwar den Job, doch eine fristlose Kündigung ist nicht automatisch gerechtfertigt. Selbst bei solch groben Beleidigungen müssen Arbeitgeber zunächst abmahnen. So urteilten die Richter:innen des Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 2 Sa 232/11).
Der Fall: Ein Mitarbeiter nannte seinen Vorgesetzten während eines Streits “Wichser”. Zuvor hatte er nach einem Arztbesuch das Gespräch mit seinem Chef gesucht, wurde jedoch ignoriert. Daraufhin legte er seine Krankmeldung im Büro des Vorgesetzten ab. Als er das Gebäude verließ, ließ der Chef ihn ausrufen, um ihn telefonisch darauf hinzuweisen, sich beim Betriebsrat über die korrekte Vorgehensweise bei Krankmeldungen zu informieren. Der Mitarbeiter deutete dies als Kündigungsandrohung und reagierte mit der Beleidigung. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin fristlos. Der Mitarbeiter klagte – und bekam recht.
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Abmahnungen statt Kündigung
Beleidigungen können zwar ein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein, doch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt eine Abwägung im Einzelfall. Nach Ansicht der Richter:innen war die fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig. Eine Abmahnung hätte genügt.
Auch die 18-jährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters sprach für ihn. Die Richter:innen sahen darin einen Grund, das Vertrauensverhältnis trotz der Beleidigung nicht als unwiderruflich zerstört anzusehen.
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