Laden Arbeitgeber Bewerber:innen zum Gespräch ein, wollen sie möglichst viel über sie erfahren. Doch ihre Fragen haben Grenzen.
Von A wie Abmahnung bis Z wie Zeiterfassung – unsere Arbeitsrecht-Datenbank gibt Antworten auf über 300 wichtige Fragen und räumt mit Irrtümern und Mythen rund um das deutsche Arbeitsrecht auf.
Arbeitgeber müssen die Persönlichkeitsrechte der Bewerber:innen respektieren. Unzulässig sind Fragen nach Alter, Familienplanung, Rauchgewohnheiten, sexueller Orientierung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Wehr- oder Zivildienst und Schwangerschaft. Letzteres gilt selbst dann, wenn die Stelle befristet ist und der Geburtstermin in die Vertragslaufzeit fällt.
Auch Fragen nach Partei- oder Religionszugehörigkeit sowie politischen Ansichten sind tabu – es sei denn, Bewerber:innen bewerben sich bei einem sogenannten Tendenzbetrieb, etwa einer Kirche oder Partei. In solchen Fällen sind Fragen erlaubt, wenn sie für die Aufgabe relevant sind. Eine Bürokraft muss sie nicht beantworten, eine Führungskraft, die den Arbeitgeber nach außen vertritt, hingegen schon.
Nebenjobs können die Arbeitsleistung beeinträchtigen
Fragen nach Schwerbehinderung, Gesundheitszustand oder körperlicher Verfassung sind nur dann zulässig, wenn sie direkt mit der Tätigkeit zusammenhängen. So darf ein Arbeitgeber nach ansteckenden Krankheiten fragen, wenn die Arbeit ein Infektionsrisiko birgt – etwa im Gesundheitswesen.
Eingeschränkt erlaubt sind auch Fragen zur Arbeitserlaubnis bei ausländischen Bewerber:innen, allerdings nur bei Nicht-EU-Bürger:innen. Fragen zu Nebenjobs müssen Bewerber:innen wahrheitsgemäß beantworten, da diese die Arbeitsleistung beeinträchtigen können.
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Falsche Angaben bei berechtigten Fragen kosten den Job
Zulässig sind Fragen zu Qualifikationen und Wettbewerbsverboten. Letztere schützen sensible Daten wie Preise oder Kundenlisten und verhindern, dass Mitarbeitende zur Konkurrenz wechseln. Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen sind nur bei besonders vertrauensvollen Positionen erlaubt, etwa bei Finanzexpert:innen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber auch nach Vermögensverhältnissen fragen.
Falsche Antworten auf unzulässige Fragen dürfen Bewerber:innen nicht schaden. Lügen bei berechtigten Fragen hingegen können später zur Kündigung führen. Der Arbeitgeber muss diese jedoh spätestens ein Jahr nach Kenntnis aussprechen.
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