Ein brutaler Angriff nach Feierabend ist kein Arbeitsunfall: Das Sozialgericht Dortmund zieht eine klare Grenze. Entscheidend ist das private Motiv des Täters – nicht Ort, Umweg oder Fahrgemeinschaft.
Das Sozialgericht Dortmund hat mit einem Urteil (Az. S 18 U 324/22) bei der Reichweite des gesetzlichen Unfallschutzes eine klare Grenze gezogen: Ein städtischer Gärtner wird nach Feierabend in einem Parkhaus angegriffen. Der Täter: der eifersüchtige Ex-Ehemann einer Arbeitskollegin. Die Tat ist brutal, die Folgen schwerwiegend. Strafrechtlich ist der Fall eindeutig, sozialrechtlich nicht. Der Kläger fordert die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das Gericht lehnt ab.
Keine zufällige Wegegefahr
Der Maßstab ist der Schutzzweck. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt nicht jeden Schaden ab, sondern schützt vor spezifischen Gefahren, die aus der Arbeit oder dem Arbeitsweg entstehen: Verkehr, Witterung, Zeitdruck – typische Risiken des Berufslebens. Private Konflikte gehören nicht dazu, auch wenn sie zeitlich nach der Arbeit und räumlich auf einem versicherten Weg auftreten.
Entscheidend ist nicht der Ort, nicht das Parkhaus, nicht einmal die Fahrgemeinschaft. Das Gericht ordnet all das sauber ein. Fahrgemeinschaften sind versichert, Umwege können es sein, und auch der Aufenthalt im Parkhaus schließt den Schutz nicht aus. Die Grenze liegt woanders: beim Motiv des Täters. Der Angriff entsprang Eifersucht, persönlicher Kränkung, einer privaten Beziehungsgeschichte. Er war keine zufällig Weggefahr, sondern gezielt, persönlich, privat.
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Die gesetzliche Unfallversicherung ist kein Auffangsystem für alle Lebensrisiken
Damit entfällt der Versicherungsschutz. Das Gericht folgt der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Liegt die Ursache der Tat im privaten Umfeld, endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden des Opfers, sondern die objektive Einordnung der Gefahr.
Auch soziale Härteargumente ändern daran nichts. Finanzielle Abhängigkeit, der faktische Zwang zur Fahrgemeinschaft, die Fürsorge für eine Kollegin – all das bleibt rechtlich unerheblich. Die gesetzliche Unfallversicherung ist kein Auffangsystem für alle Lebensrisiken. Ihre Begrenzung ist keine Schwäche, sondern Grundlage ihrer Stabilität.
Nicht jedes Leid im Umfeld der Arbeit ist ein Arbeitsunfall
Für Wirtschaft, Verwaltung und Versicherungen ist dieses Urteil mehr als ein Einzelfall. Es schafft Klarheit, bewahrt das System vor Überdehnung und erinnert daran, dass nicht jedes Leid im Umfeld der Arbeit ein Arbeitsunfall ist.
Die Entscheidung ist hart für den Einzelnen, nüchtern im Ton – und notwendig. Ein belastbarer Sozialstaat lebt nicht von grenzenloser Ausweitung, sondern von klaren Zuständigkeiten.
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