Frieren ist mehr als ein Komfortproblem – es verstößt gegen den Arbeitsschutz. Arbeitgeber müssen Mindesttemperaturen einhalten, doch auch Beschäftigte stoßen auf klare Vorgaben.
Kälte ist kein Komfortproblem, sondern ein Thema des Arbeitsschutzes – und klar geregelt. Beschäftigte haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die ihre Gesundheit nicht gefährden. Dieses Recht ist verbindlich und basiert auf der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie verpflichtet Arbeitgeber, während der Arbeitszeit eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sicherzustellen.
Die Körperwärme muss im Gleichgewicht bleiben. Wärmezufuhr, Eigenwärme und Wärmeabgabe dürfen sich nicht gegenseitig aufheben. Frieren ist kein unvermeidliches Übel, sondern ein Verstoß gegen die Regeln.
Klare Zahlen statt Interpretationen
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5) legen Mindesttemperaturen fest:
– Sitzende, leichte Arbeit: mindestens 20 °C
– Sitzende, mittlere Arbeit: mindestens 19 °C
– Stehende oder gehende Tätigkeiten: leicht: 19 °C; mittel: 17 °C; schwer: 12 °C
Für schwere Arbeit im Sitzen gibt es keinen eigenen Wert – Bewegung ist hier die Regel. In Pausen-, Sanitär- und Bereitschaftsräumen sowie Kantinen gilt ein Mindestwert von 21 °C. Kurzzeitiges Lüften ist erlaubt, dauerhafte Kälte nicht. Die frühere Energiesparverordnung mit niedrigeren Grenzwerten ist seit April 2023 außer Kraft. Wer sich darauf beruht, liegt falsch. Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit oder Zugluft erfordern besondere Aufmerksamkeit, da Kälte dort stärker wirkt.
Unterschrittene Temperaturen: Handlungsbedarf
Sinkt die Temperatur unter die Mindestwerte, muss der Arbeitgeber handeln. Die sogenannten TOP-Maßnahmen folgen einer klaren Reihenfolge:
- Technisch: Heizung reparieren, mobile Heizgeräte einsetzen.
- Organisatorisch: Arbeitszeiten anpassen, Tätigkeiten verlagern.
- Personenbezogen: Wärmende Kleidung oder Decken bereitstellen.
Bei einem Heizungsausfall zählt jede Minute. Reparaturen haben Vorrang, Übergangslösungen sind Pflicht. Der Betriebsrat ist einzubeziehen, vor allem bei Regelungen zum Gesundheitsschutz.
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Kein „Kältefrei“, aber klare Grenzen
Beschäftigte dürfen ihre Arbeit jedoch nicht eigenmächtig niederlegen, nur weil es kühler ist als gewohnt. Ein bloßes Unbehagen reicht nicht aus. Erst bei erheblicher und anhaltender Beeinträchtigung ändert sich die rechtliche Lage. Der richtige Weg: informieren, dokumentieren, Abhilfe ermöglichen. Bleibt der Arbeitgeber untätig, verschiebt sich die Bewertung.
Ein Anspruch auf mobiles Arbeiten besteht bei Kälte nicht. Es bleibt eine Option, keine Pflicht. Wo sich Arbeitgeber und Beschäftigte einig sind, kann es eine sinnvolle Lösung sein – unter der Bedingung, dass Datenschutz, Vertraulichkeit und Erreichbarkeit gewährleistet bleiben.
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