Die Kündigung ist ein heikles Thema, denn sie hat für Betroffene gravierende Folgen und wirft immer die Fragen auf: Ist die Kündigung rechtens? Was kann ich tun? Und auch wenn die verständlicherweise oft Lähmung und Entsetzen auslöst – gerade jetzt ist ein klarer Kopf notwendig.
Liegen Nerven blank, ist das Verschieben eines Meetings oder sind die verspäteten Kolleginnen und Kollegen der berühmte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Nicht jede und jeder hat sich dann unter Kontrolle.
Ein Paketzusteller hatte Desinfektionsmittel aus der Firma mitgenommen – und wurde fristlos gekündigt. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil.
Wer eine Krankheit vortäuscht, um nicht arbeiten zu müssen, muss mit seiner Kündigung rechnen. Einfach ist das für Arbeitgeber jedoch nicht, denn sie müssen beweisen, dass die Krankheit nur vorgetäuscht ist.
Kommt sie aus heiterem Himmel, trifft eine Versetzung Beschäftigte meist wie ein Blitz. Aber darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden überhaupt einfach versetzen? Oder sollen Betroffene sich dagegen wehren?
Korruption in Unternehmen ist auch in Deutschland ein Thema. Aufgedeckt werden allerdings nur die wenigsten Straftaten, denn viele Mitarbeiter befürchten ihre Kündigung, sollten sie Behörden darüber informieren. Doch dürfen Chefs in solchen Fällen die Kündigung aussprechen?
Die Rechte von Beschäftigten bei Kündigungen regelt in erster Linie das Kündigungsschutzgesetz. Doch das gilt nicht für alle Mitarbeitenden.
Den Lebenslauf aufmotzen, Lücken verschweigen oder gar Unterlagen fälschen – um einen Job zu ergattern, greifen Bewerber manchmal tief in die Trickkiste.
Ermittelt eine Behörde gegen einen Mitarbeiter, sind Arbeitgeber darüber nicht erfreut. Schließlich können Lieferanten und Kunden das zum Anlass nehmen, um sich vom Unternehmen abzuwenden. Dürfen Arbeitgeber in solchen Fällen kündigen?
Mitarbeiter, die ständig krank sind, verursachen immer wieder enorme Lohnfortzahlungskosten und belasten Teams durch die Mehrarbeit. Für eine Kündigung sind die gesetzlichen Anforderungen allerdings sehr hoch.
Kontaktpflege, Self-Marketing, lästern und loben – soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Co. sind längst auch im beruflichen Umfeld angekommen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn negative Bemerkungen über Chefs können fatale Auswirkungen haben.
Viele Beschäftigte verfügen über ein Smartphone mit Aufnahmefunktion. Da ist die Versuchung groß, wichtige Gespräche einfach mitzuschneiden. Doch ist das rechtlich überhaupt erlaubt?
Erhält ein Beschäftigter eine Abmahnung, hat er verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Gar nicht zu reagieren ist allerdings keine Alternative. Es sei denn, die Abmahnung ist als Ankündigung einer fristlosen Kündigung zu sehen.