Wer plant, sich einen Nebenjob zu suchen, sollte das überlegt angehen. Zum einen sollten Beschäftigte auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Job und Freizeit achten. Zum anderen müssen sie das Arbeitszeitgesetz berücksichtigen, denn sie dürfen die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten.
Wir alle haben gleich viel Zeit, denn der Tag hat für jeden „nur“ 24 Stunden. Die wenigsten von uns jedoch verteilen bzw. nutzen ihre Zeit richtig. Dabei sorgt das richtige Zeitmanagement nicht nur für eine gute Zeiteinteilung, sondern auch für die Strukturierung der Arbeit.
Um am Ende mehr Zeit zu haben, muss man also zuerst schauen, wo die Zeit „bleibt“. Deshalb ist vor dem Nebenjob eine Bestandsaufnahme unumgänglich. Fällt das auf Anhieb schwer, sollte man eine Woche lang alle seine Aktivitäten auflisten. So erhält man realistische Werte und kann seine Zeitplanung neu ausrichten.
Wer neben seinem Vollzeitjob zusätzlich einen Nebenjob annehmen möchte, sollte zunächst in seinen Arbeitsvertrag schauen. Nicht selten enthält dieser bezüglich einer Nebentätigkeit eine entsprechende Klausel.
Genehmigung vom Hauptarbeitgeber einholen
Grundsätzlich und generell verbieten dürfen Arbeitgeber eine Nebentätigkeit ihrer Beschäftigten nicht. Enthält der Arbeitsvertrag eine solche generelle Verbotsklausel, ist die in den meisten Fällen rechtlich unwirksam. Es sei denn, ein Beschäftigter ist in extrem sensiblen Arbeitsbereichen wie beispielsweise der Forschung tätig.
Enthält der Vertrag jedoch eine Klausel, die Beschäftigte verpflichtet, ihren Arbeitgeber über einen Nebenjob zu informieren, dann müssen Mitarbeitende das auch tun – und zwar bevor sie den Nebenjob antreten.
Wichtig: Auch im Nebenjob haben Beschäftigte dieselben Rechte und Pflichten wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Das heißt, sie dürfen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht schlechter behandelt werden als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen.
Es ist ratsam, sich die Genehmigung zum Nebenjob vom Hauptarbeitgeber schriftlich geben zu lassen. Eine E-Mail reicht dabei vollkommen aus.
Tipp: Mit einer schriftlichen Genehmigung sind Mitarbeitende auch bei einem Vorgesetztenwechsel auf der sicheren Seiten.
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