Wer Angehörige zu Hause pflegt und dafür Pflegegeld erhält, darf das Geld auch im Fall einer finanziellen Krise behalten. Denn Pflegegeld ist unfändbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, das Pflegegeld nicht mit einem Lohn vergleichbar ist. Zwar belohnen Pflegebedürftige mit dem Geld die Menschen, die sie pflegen. Es ist aber keine abhängige Beschäftigung oder Erwerbsarbeit, sondern in der Regel eine freiwillige Unterstützung. Mit dem Pflegegeld sollen die Pflegenden begünstigt werden und dies stelle ein rechtlich schützenswertes Interesse dar, so die Richterinnen und Richter des BGH in einem Urteil (Az. IX ZB 12/22).
In dem konkreten Fall ging es um eine Mutter, die für ihren autistischen Sohn sorgte und die in finanzielle Not kam. Ein Insolvenzverwalter wollte bei der Berechnung ihres pfändbaren Arbeitseinkommens auch das Pflegegeld berücksichtigen. Doch in allen gerichtlichen Instanzen scheiterte er mit seinem Begehren.
Pflegegeld ist kein Entgelt
Die Richterinnen und Richter am BGH begründeten, dass das Pflegegeld dazu da sei, die Autonomie der Pflegebedürftigen zu unterstützen. Sie können selbst entscheiden, wer sie pflegt. Zudem habe der Gesetzgeber die Leistung nicht als Entgelt konzipiert, sondern als Anerkennung für familiäre, freundschaftliche, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche unbezahlte Hilfe. Das Pflegegeld ermögliche es dem Pflegebedürftigen aber, der pflegenden Person eine materielle Anerkennung für Einsatz und Opferbereitschaft zukommen zu lassen. Er könne das Geld auch anders verwenden, denn die Leistung sei freiwillig. Aus diesem Grund könne es auch nicht gepfändet werden.
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