Die Zuständigkeit eines Betriebsrats umfasst auch schwerbehinderte leitende Angestellte, so ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Arbeitgeber müssen daher auf Aufforderung eine Liste aller Schwerbehinderten übermitteln.
Laut des Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 ABR 14/22) sind Arbeitgeber verpflichtet, bei entsprechender Aufforderung den Arbeitnehmervertretungen eine Liste sämtlicher schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeitenden, inklusive leitender Beschäftigter, zur Verfügung zu stellen.
Ein wesentlicher Aspekt in den gesetzlich festgelegten Verantwortungsbereichen eines Betriebsrats ist die Förderung der Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsalltag. Ein exemplarischer Fall aus Karlsruhe zeigt die Komplexität dieser Aufgabe. Hier hatte der Betriebsrat eines Unternehmens die Arbeitgeber aufgefordert, eine Liste mit den Namen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten zu überreichen. Als Reaktion darauf wurde das Anliegen mit Verweis auf den Datenschutz zurückgewiesen.
Informationsansprüche des Betriebsrats überwiegen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt klargestellt, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, solche Informationen bereitzustellen, sofern diese im Unternehmen vorhanden sind. Gemäß Gesetzesvorgabe liegt es in der Verantwortung des Betriebsrats, die Integration von schwerbehinderten Personen zu unterstützen. Und zu kontrollieren, ob Arbeitgeber ihren Pflichten in diesem Kontext nachkommen. Dazu zählen beispielsweise die Anpassung des Arbeitsplatzes an die individuellen Bedürfnisse sowie die Option auf Teilzeitarbeit. Für die effektive Umsetzung dieser Aufgaben muss der Betriebsrat wissen, wer von diesen speziellen Arbeitgeberpflichten betroffen ist.
Das BAG unterstreicht zudem, dass diese Zuständigkeit alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten umfasst – auch jene, die in leitenden Positionen tätig sind. Der Wortlaut und die Ziele des Gesetzes lassen hier keinen Raum für Interpretationen. Es geht um alle Arbeitsplätze im Unternehmen, unabhängig von der Rolle oder den Aufgaben der betreffenden Person. Historische Betrachtungen des Gesetzes bestätigen diese umfassende Sichtweise.
Ebenso wichtig ist die Feststellung des Gerichts, dass der Informationsanspruch des Betriebsrats auch dann gilt, wenn die betroffenen Beschäftigten keine Zustimmung zur Weitergabe ihrer Daten gegeben haben. Allerdings beschränkt sich dieser Anspruch auf jene, die ihre Schwerbehinderung gegenüber der Arbeitgeber offengelegt haben. Datenschutzbelange hindern die Informationsweitergabe nicht, sofern, wie im vorliegenden Fall, seitens des Betriebsrats ein angemessenes Datenschutzkonzept verfolgt wird.
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