Arbeitgeber müssen die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten. Vernachlässigen sie dies, drohen Konflikte mit Betriebsrat und Berufsgenossenschaft.
Der Arbeitsschutz soll den Arbeitsplatz sicher machen. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben sich gesetzliche Pflichten, die den Arbeitsschutz betreffen. Der Gesetzgeber hat den Arbeitsschutz im Arbeitsschutzgesetz und in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Zudem existieren verbindliche Unfallverhütungsvorschriften, die sich auf bestimmte Gefahrenquellen konzentrieren und von den gesetzlichen Unfallversicherungen, meist den Berufsgenossenschaften, festgelegt werden.
Arbeitgeber müssen alle notwendigen Maßnahmen zum Arbeitsschutz ergreifen: Gefahren beurteilen, die Arbeit gestalten, die Organisation sicherstellen, Mittel bereitstellen sowie Mitarbeitende und Führungskräfte informieren und schulen.
Den Arbeitsschutz müssen Arbeitgeber und Mitarbeitende einhalten
Verstößt ein Arbeitgeber gegen den Arbeitsschutz, drohen Bußgelder. Schadenersatzansprüche beschränken sich auf Sachschäden, da bei Personenschäden die gesetzlichen Unfallversicherungen einspringen. Ausnahme: Der Arbeitgeber handelt vorsätzlich.
Nicht nur der Arbeitgeber, auch die Mitarbeitenden müssen die Arbeitsschutzvorschriften beachten. Wer sie missachtet, riskiert eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung. Ein Beispiel: Ein Lackierer muss wegen giftiger Dämpfe eine Atemschutzmaske tragen, tut er dies nicht, drohen Konsequenzen.
Bei Arbeitsschutzfragen ist der Betriebsrat einzubeziehen
Verstößt der Arbeitgeber gegen Vorschriften, können Mitarbeitende bei schweren Verstößen die Arbeit niederlegen. Das gilt auch, wenn Arbeitgeber oder Vorgesetzte Tätigkeiten verlangen, die den Arbeitsschutz verletzen.
Der Betriebsrat hat bei allgmeinen Regelungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz ein Mitbestimmungsrecht und ist in Informations- und Beratungsrechte eingebunden.
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