Wer die Notbetreuung in Anspruch nehmen darf

Kinder sitzen mit dem Spielzeug auf dem Fußbaoden

Kitas und Horte sollen weiter geschlossen bleiben, die Notbetreuung für Kitakinder und Grundschüler soll aber ausgeweitet werden. Wir zeigen, wer das Angebot nutzen kann.

Wann, wie und für wen sollen Kitas wieder öffnen?
Mehr Eltern sollen einen Anspruch auf Notbetreuung für jüngere Kinder erhalten. Bis zum 3. Mai 2020 sollen die Länder festgelegt haben, welche weiteren Gruppen die Betreuung in Anspruch nehmen können. Das haben Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) ihre Länderkolleginnen und -kollegen beschlossen.

Für die Zeit nach dem 3. Mai soll ab kommender Woche mit Experten ein Konzept erarbeitet werden, das Leitlinien und Empfehlungen zur schrittweisen Wiedereröffnung der Kindertagesbetreuung formuliert. Einen Zeitplan gibt es noch nicht. Diskutiert wird aber weiterhin, dass der regulären Betrieb erst ab 1. August wieder aufgenommen werden könnte – je nach dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens.

Welche Altersgrenzen gelten für die Notbetreuung?
Sofern die Eltern die Kriterien für die Notbetreuung erfüllen, gilt das Angebot für Kinder mit einem Rechtsanspruch auf eine Betreuung – in der Regel sind dies Kinder zwischen einem und zwölf Jahren oder bis zur sechsten Jahrgangsstufe an den Schulen. Ausnahme: eine Behinderung oder Beeinträchtigung des Kindes liegt vor, die einen Betreuung erforderlich macht. Außerdem wird eine Notbetreuung für Kinder gewährleistet, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen sollen.

Wer bekommt die Notbetreuung?
Dazu wird es keine bundesweit einheitliche Regelung geben. Bundesfamilienministerin Giffey hatte aber dafür geworben, dass in allen Bundesländern erwerbstätige Alleinerziehende unabhängig von ihrem Beruf einen Anspruch erhalten sollen. Zudem soll es eine Betreuung in allen Ländern geben, wenn nur ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf tätig ist – ob die Länder das aber so umsetzen werden, ist unklar.

Als kritische Infrastruktur werden alle Sektoren definiert, welche die Versorgung sicherstellen

Für die wichtigsten Berufsgruppen im Bereich der kritischen Infrastruktur gibt es die Notbetreuung bereits. Medizinisches Personal und Pflegekräfte gehören dazu ebenso wie Polizei und Feuerwehr. Als kritische Infrastruktur werden alle Sektoren definiert, welche die Versorgung sicherstellen. Nach und nach sollen alle wesentlichen Bereiche der kritischen Infrastruktur die Notbetreuung nutzen können.

Mecklenburg-Vorpommern will die Betreuung etwa auf die Kinder von Erzieherinnen, Postzustellenden und Mitarbeitenden der Regierung ausweiten. Auch wichtige Lehrerinnen und Lehrer, Hebammen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen Anspruch auf die Notbetreuung bekommen. In Nordrhein-Westfalen soll der Anspruch für Beschäftigte an Tankstellen und Hausmeister von wichtigen Einrichtungen sowie Beschäftigte von Seifenfabriken gelten. Schleswig-Holstein, Berlin, Hamburg, Hessen und Bayern haben den Betreuungsanspruch generell auf berufstätige Alleinerziehende ausgeweitet. Es wird erwartet, dass die restlichen Länder bei dieser Frage rasch nachziehen.

Was ist der Unterschied zwischen Ein- und Zwei-Eltern-Regelung?
Selbst wenn ein Elternteil als systemrelevant gilt, heißt das bisher aber noch nicht, dass der Nachwuchs wirklich in die Kita gehen darf. Denn die Bundesländer unterscheiden nach der sogenannten Ein- oder Zwei-Eltern-Regelungen. Wer unter die Ein-Eltern-Regelung fällt, hat Glück. Hier reicht es, wenn ein Elternteil in diesem Beruf tätig ist – ob das andere Elternteil den Nachwuchs betreuen kann, wird nicht geprüft. Ärzte und Intensivpflegekräfte fallen in allen Ländern unter diese Regel. Für die meisten anderen gilt aber die Zwei-Eltern-Regelungen: Diese fordert, dass beide Eltern in einem systemrelevanten Beruf tätig sein müssen. Außerdem muss man häufig zusätzlich nachweisen, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht und auch keines der beiden Elternteile aus dem Homeoffice arbeiten kann.

Muss man auch für die Zeit, in der die Kita geschlossen ist, die Gebühren bezahlen?
In der Regel müssen Eltern derzeit die Gebühren zunächst weiterzahlen, aber in vielen Ländern, Kommunen und Gemeinden wird momentan über ein Aussetzen der Gebühren diskutiert. Auch hier fehlt wieder eine bundesweit einheitliche Regelung.

Eine Corona-Elternzeit ist die Entschädigungszahlung nicht

Generell ist der Wortlaut in der Satzung der jeweiligen Kita entscheidend – in manchen Fällen gibt es aber zu einem Szenario wie der Pandemie gar keine Regelung und es handelt sich um eine ungeklärte Rechtsfrage, über die im Zweifel ein Gericht entscheiden muss. Weil durch entgangene Beiträge vielerorts starke Einbußen entstehen, haben viele Länder bereits beschlossen, die Kitaträger während des bestehenden Betreuungsverbot finanziell zu unterstützen. Brandenburg etwa stellt rund 14 Millionen Euro pro Monat für die öffentlichen Kitas zur Verfügung.

Welche Hilfen gibt es für Familien, die wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht arbeiten gehen können?
Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, hat durch eine kürzlich beschlossene Änderung des Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit, einen Lohnersatz zu erhalten. Eltern können unter bestimmten Umständen demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen bekommen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der wiederum bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Allerdings sind einige Voraussetzungen nötig: Man muss nachweisen, dass für ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren oder ältere Kinder, die behindert sind, keine anderweitige Betreuung vorhanden ist. Das ist schon dann nicht mehr der Fall, wenn für einen Erziehungsberechtigten grundsätzlich Arbeit von zuhause aus möglich ist. Auch müssen alle Überstunden- oder Gleitzeitguthaben abgeschöpft sein. Eine Corona-Elternzeit ist diese Entschädigungszahlung aber nicht, Voraussetzung ist nämlich auch, dass der Arbeitsplatz auch weiterhin zur Verfügung steht.

Welche anderen finanziellen Hilfen gibt es für Eltern, die wegen dem Corona-Virus jetzt in Not geraten?
Die Bundesregierung hat einen Notfall-Kinderzuschlag (KiZ) beschlossen. Familien mit geringem Einkommen können diesen monatlichen Zuschlag von bis zu 185 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1000 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1600 bis 3300 Euro beträgt. Wer Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Um den Zuschlag erhalten zu können, wird seit 1. April auf die Einkommensprüfung der letzten sechs Monate und die Vermögensprüfung verzichtet. Man muss aber mit einem Nachweis des letzten Monatseinkommen die Bedürftigkeit belegen. Der Zuschlag kann einfach online bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Außerdem gilt: Wer von Kurzarbeit betroffen ist, bekommt wenn Kinder zu versorgen sind, 67 Prozent des Nettolohns.

Mehr Informationen gibt es auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Tina Groll

Tina Groll arbeitet hauptberuflich als Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren“ aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat sowie als Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union tätig. Als Autorin von WIR SIND DER WANDEL beschäftigt sie sich mit der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik.