Sind Menschen erst einmal ohne Arbeit, wird der Rückweg auf den Arbeitsmarkt oft schwer. Je länger sie arbeitslos sind, desto mehr schwinden ihre Chancen.
Ein Ausweg sollen Beschäftigungsgesellschaften sein, die eine Alternative zu betriebsbedingten Massenentlassungen darstellen können. Für einen bestimmten Zeitraum werden betroffene Mitarbeiter beschäftigt und auf eine neue Tätigkeit “vorbereitet”. In vielen Fällen gründen Unternehmen im Krisenfall eigene Beschäftigungsgesellschaften. Daneben gibt es aber auch regionale oder überregionale staatliche Beschäftigungsgesellschaften, in die Unternehmen Mitarbeiter entsenden können. Dabei funktionieren die Arbeitsverhältnisse zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber in einer Beschäftigungsgesellschaft ganz “normal”.
Auch in Beschäftigungsgesellschaften gelten die klassischen Arbeitnehmerrechte und -pflichten. Sie werden in Arbeitsverträgen formuliert und regeln Arbeitszeiten, Gehalt, Urlaub oder Laufzeit. So beenden sie oft in einem Extra-Passus das vorherige Arbeitsverhältnis und begründen das neue Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungsgesellschaft – auch Transfer- und Personalentwicklungsgesellschaft genannt.
Mitarbeiter in den Arbeitsmarkt eingliedern
In der Regel verändern sich aber Arbeitsinhalte und -bedingungen. Schließlich steht die Qualifizierung der betroffenen Mitarbeiter im Mittelpunkt. Das Gesetz verlangt von den Arbeitgebern sogar zwingend, dass die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Mitarbeiter in den Arbeitsmarkt dienen soll.
Das Gehalt kommt während der Anstellung in einer Beschäftigungsgesellschaft von der Bundesagentur für Arbeit sowie in Teilen von den Arbeitgebern. Der Arbeitgeber stockt meist das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Transfer-Kurzarbeitergeld auf. Es beträgt 60 Prozent des letzten Nettolohns – bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 Prozent. Da die Zahlung des Transferkurzarbeitergeldes meist auf maximal zwölf Monate beschränkt ist, enden Beschäftigungsverhältnisse in diesen Gesellschaften häufig auch nach diesem Zeitraum. Ausnahme: Der Arbeitgeber will die entstehende Lohnlücke selbst schließen.
Wahl zwischen Arbeitslosigkeit oder Übernahme in Beschäftigungsgesellschaft
Beschäftigungsgesellschaften dienen dazu, potenzielle Arbeitslose in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dafür müssen Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen anbieten. Die Gehaltsaufstockung wird in den vorher vereinbarten Sozialplänen oder sonstigen kollektiv- oder individual-rechtlichen Vereinbarungen geregelt. Oft müssen die betroffenen Mitarbeiter dafür auf Ansprüche wie beispielsweise die Einhaltung von längeren Kündigungsfristen verzichten. Sie haben die Wahl zwischen Arbeitslosigkeit bei Wahrung ihrer Rechte aus dem alten Arbeitsvertrag oder Übernahme in die Beschäftigungsgesellschaft.
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