Die Probearbeit ist für Arbeitgebende sowie Bewerberinnen und Bewerber ein Gewinn – vorausgesetzt, beide Seiten gehen respektvoll miteinander um.
Sind Arbeitgebende auf der Suche nach Beschäftigten, durchforsten sie in der Regel die eingehenden Bewerbungen, um sich anschließend mit potenziellen Kandidaten zum Vorstellungsgespräch zu treffen. Stehen nach den Gesprächen drei bis vier Personen in der engeren Auswahl, kann die Probearbeit bei der finalen Entscheidung für einen Kandidaten weiterhelfen.
Mit der Probearbeit können beide Seiten herausfinden, ob man zueinander passt. Der Arbeitgebende sieht, ob Bewerberinnen und Bewerber den Aufgaben gewachsen sind. Er wiederrum kann schauen, ob das zukünftige Umfeld passt. Auf keinen Fall sollten Bewerberinnen und Bewerber die Probearbeit (die in der Regel zwei bis fünf Tage dauert) mit der Probezeit verwechseln! Denn die Probearbeit geht der Probezeit voraus.
Der Probearbeitsvertrag beinhaltet die wichtigsten Punkte wie die Bezahlung, Dauer und Haftung
Leider nutzen viele Unternehmen immer wieder die Probearbeit beziehungsweise die Bewerberinnen und Bewerber aus. Daher sollten diese nicht zu leichtfertig ihre Zusage zur Probearbeit geben, sondern schauen, ob es sich hierbei wirklich um ein seriöses Angebot handelt.
In der Regel findet die Probearbeit nach dem Bewerbungsprozess statt. Es gibt einen Probearbeitsvertrag, der die wichtigsten Punkte wie die Bezahlung, Dauer, Haftung usw. beinhaltet. Dabei sollten Mitarbeitende prüfen, ob der Vertrag auch alle versicherungsrechtlichen Fragen klärt. Außerdem sollten Arbeitgebende die Probetage vorbereiten und eine Nachbereitung einplanen.
Um eine Ausbeutung zu verhindern, muss laut § 612 Bürgerliches Gesetzbuch die Probearbeit den Umständen angemessen vergütet werden. Das heißt, wer bei seiner Probearbeit voll eingesetzt wird – für den Betrieb also etwas erwirtschaftet –, muss auch die übliche Vergütung erhalten. Wer jedoch nur mitläuft, um einem Beschäftigten beispielsweise über die Schulter zu schauen – und dementsprechend nichts erwirtschaftet –, kann keine Vergütung verlangen, weil kein Arbeitserfolg vorliegt.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
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