Erhält ein Beschäftigter eine Abmahnung, hat er verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Ignorieren ist dabei keine Option. Es sei denn, die Abmahnung deutet auf eine fristlosen Kündigung hin.
Erhält ein Mitarbeitender eine Abmahnung, kann er das Gespräch mit seinem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Er kann eine Gegendarstellung schreiben, die der Arbeitgeber in die Personalakte nehmen muss. In der Gegendarstellung kann er seine Sicht schildern, den Sachverhalt richtigstellen und Entschuldigungsgründe darlegen.
Abmahnung als Ankündigung einer fristlosen Kündigung
Mitarbeitende können auch vor dem Arbeitsgericht gegen die Abmahnung klagen, um deren Entfernung aus der Personalakte zu erreichen. Dabei sollten Beschäftigte abwägen, ob dies das Arbeitsverhältnis weiter belastet. Zudem können sich Abgemahnte beim Betriebsrat beschweren, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen.
In der Praxis dient eine Abmahnung oft als Vorstufe zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber bereitet damit die fristlose Kündigung vor. Das ist nicht immer der Fall, kommt aber häufig vor. Ist die Abmahnung als Ankündigung einer fristlose Kündigung zu sehen, sollte der Mitarbeitende zunächst nichts unternehmen und diese erst im Kündigungsschutzverfahren vor Gericht angreifen.
Anhörung von Beschäftigten
Beschäftigte sollten grundsätzlich überprüfen, ob die Abmahnung rechtens ist, denn nicht selten ist eine Abmahnung unwirksam. Die Abmahnung sollte (muss aber nicht) schriftlich erfolgen und klar benennen, welches Fehlverhalten vorliegt. Sie muss zeitnah (darf also nicht erst Wochen später erfolgen) und von einer berechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter etc.) ausgesprochen werden. Zudem muss sie den Beschäftigten erreichen. Bestreitet dieser den Erhalt der Abmahnung, hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess ein Problem, wenn er den Zugang nicht nachweisen kann. Einige Tarifverträge sehen vor, dass ein Mitarbeitender vor der Abmahnung zum Vorfall angehört werden muss.
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