Sollten Mitarbeiter auf eine Abmahnung reagieren?

Traurig schauender Mann

Erhält ein Beschäftigter eine Abmahnung, hat er verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Gar nicht zu reagieren ist allerdings keine Alternative. Es sei denn, die Abmahnung ist als Ankündigung einer fristlosen Kündigung zu sehen.

Mitarbeitende können das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sie können eine Gegendarstellung schreiben, die der Arbeitgeber in die Personalakte nehmen muss. In der Gegendarstellung kann der Beschäftigte seine Sicht der Dinge mitteilen, den Sachverhalt richtigstellen und Entschuldigungsgründe darlegen.

Mitarbeitende können aber auch im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Abmahnung vorgehen. Das Ziel einer solchen Klage ist dann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Hier sollten Beschäftigte allerdings abwägen, ob sie so das Arbeitsverhältnis nicht noch stärker belasten. Weiter können sich Abgemahnte auch beim Betriebsrat beschweren, weil sie sich ungerecht behandelt fühlen.

Abmahnung als Ankündigung einer fristlosen Kündigung

In der Praxis wird eine Abmahnung meist als Vorstufe zu einer sich ankündigenden außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gesehen. Der Arbeitgeber „plant“ sozusagen den Ausspruch der fristlosen Kündigung und bereitet sie vor. Das muss nicht immer der Fall sein, passiert aber sehr häufig.

Ist die Abmahnung als Ankündigung für eine fristlose Kündigung zu sehen, sollte der Mitarbeitende gegen die Abmahnung nichts unternehmen, sondern diese erst in einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren vor Gericht angreifen.

Anhörung von Beschäftigten

Überprüfen sollten Beschäftigte grundsätzlich, ob die Abmahnung rechtens ist. Denn es passiert nicht selten, dass ein Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, die aber unwirksam ist. Die Abmahnung sollte (muss aber nicht) schriftlich erfolgen und absolut klar benennen, welches Fehlverhalten des Mitarbeitenden vorliegt. Sie muss zeitnah (darf also nicht erst Wochen später erfolgen) und von einer berechtigten Person (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter etc.) ausgesprochen bzw. unterzeichnet werden. Und sie muss den Beschäftigten erreichen. Bestreitet der nämlich den Erhalt der Abmahnung, hat der Arbeitgeber in einem möglichen Kündigungsschutzprozess ein Problem, wenn er den Zugang nicht nachweisen kann.

Wichtig: Einige Tarifverträge sehen vor, dass ein Mitarbeitender vor der Abmahnung zum Vorfall angehört werden muss.

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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
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Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.