Stresst der Job so richtig, wünschen viele sich einen Ausgleich, bei dem sie abschalten können. Wer auf Extremsportarten setzt, riskiert bei einer Arbeitsunfähigkeit unter Umständen seine Lohnfortzahlung.
Ob Wingsuit fliegen, Apnoetauchen, Free Solo klettern, das Privatleben von Mitarbeitenden ist generell vor Eingriffen des Arbeitgebenden geschützt. Was Beschäftigte in ihrer Freizeit machen, geht den Arbeitgebenden nichts an. Sie müssen es also akzeptieren, wenn ein Mitarbeitender riskanten Aktivitäten nachgeht.
Allerdings kommt hier doch ein großes ABER: Der Beschäftigte riskiert unter Umständen im Krankheitsfall seine Entgeltfortzahlung. Denn Unternehmen brauchen für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht den Lohn zu zahlen, wenn ein Mitarbeitender seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Beschäftigte handeln schuldhaft, wenn sie sich der Gefahren bewusst sind
Laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz müssen Arbeitgebende den Lohn für die ersten sechs Wochen nur zahlen, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Mitarbeitenden zustande kam. Ab der siebten Woche springt generell die gesetzliche Krankenkasse ein.
Allerdings schaut das Arbeitsrecht im Schadenfall auch immer genau hin. Das heißt, in die Beurteilung eines Falls fließt auch immer ein, wie gut ein Mitarbeitender eine Sportart beherrscht, ob er leichtsinnig gehandelt hat, überfordert war oder schlicht von einem Unglücksfall ausgegangen werden kann.
Als Maßstab kann man festhalten: Beschäftigte handeln schuldhaft, wenn sie in grober Weise und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstoßen, eine besonders gefährliche Sportart ausüben oder weit über ihre Kräfte und Fähigkeiten hinaus handeln. Also immer, wenn sie ein unkontrollierbares Risiko eingehen, sich dabei aber über die Gefahren im Klaren sind.
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