Wenn der Job stresst, suchen viele einen Ausgleich, um abzuschalten. Wer Extremsport betreibt, riskiert bei einer Arbeitsunfähigkeit seine Lohnfortzahlung.
Ob Wingsuit-Fliegen, Apnoetauchen oder Free-Solo-Klettern: Das Privatleben der Beschäftigten bleibt vor Eingriffen der Arbeitgeber geschützt. Was Beschäftigte in ihrer Freizeit tun, geht die Arbeitgeber nichts an. Sie müssen akzeptieren, wenn ein Mitarbeitender riskante Aktivitäten wählt.
Doch es gibt ein großes Aber: Der Beschäftigte riskiert im Krankheitsfall seine Entgeltfortzahlung. Unternehmen müssen in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit keinen Lohn zahlen, wenn der Mitarbeitende die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat.
Beschäftigte handeln schuldhaft, wenn sie die Gefahren kennen
Laut § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlen Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden des Mitarbeitenden eintritt. Ab der siebten Woche übernimmt die gesetzliche Krankenkasse.
Das Arbeitsrecht prüft aber im Schadensfall genau. Es berücksichtigt, wie gut ein Mitarbeitender eine Sportart beherrscht, ob er leichtsinnig war, überfordert oder ob ein Unglücksfall vorlag.
Als Maßstab gilt: Beschäftigte handeln schuldhaft, wenn sie grob und leichtsinnig gegen die Regeln einer Sportart verstoßen, eine besonders gefährliche Sportart ausüben oder weit über ihre Kräfte und Fähigkeiten hinausgehen. Immer dann, wenn sie ein unkontrollierbares Risiko eingehen, und sich der Gefahren bewusst sind.
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