Viele suchen im Extremsport Entspannung vom Jobstress. Doch wer sich dabei verletzt, riskiert seine Lohnfortzahlung.
Ob Wingsuit-Fliegen, Apnoetauchen oder Free-Solo-Klettern: Arbeitgeber dürfen nicht in das Privatleben ihrer Beschäftigten eingreifen. Was jemand in der Freizeit tut, bleibt Privatsache. Auch riskante Hobbys müssen Arbeitgeber hinnehmen.
Aber: Wer sich bei gefährlichen Aktivitäten verletzt, verliert womöglich den Anspruch auf Lohnfortzahlung. Unternehmen sind in den ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit nicht zahlungspflichtig, wenn der Mitarbeitende die Verletzung selbst verschuldet hat.
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Selbstverschuden bei riskantem Verhalten
Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zahlen Arbeitgeber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit ohne eigenes Verschulden eintritt. Ab der siebten Woche springt die Krankenkasse ein.
Im Schadensfall prüft das Arbeitsrecht genau. Es fragt, wie sicher der Mitarbeitende die Sportart beherrschte, ob er leichtsinnig handelte, überfordert war oder ob ein Unglück passierte.
Der Maßstab lautet: Schuldhaft handelt, wer grob fahrlässig gegen die Regeln einer Sportart verstößt, eine besonders gefährliche Disziplin ausübt oder seine Fähigkeiten überschätzt. Wer ein unkontrollierbares Risiko eingeht und die Gefahren kennt, trägt die Verantwortung.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
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