Eigentlich ist die Freizeit von Mitarbeitenden für Unternehmen tabu. Daher dürfen sie auch nur in Ausnahmefällen in diesen geschützten Bereich eingreifen.
Und zwar dann, wenn ein Beschäftigter zum Beispiel durch den Drogenkonsum in seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit negativ beeinflusst wird. Viele wissen nicht oder vergessen, dass ein regelmäßiger Drogenkonsum auch dazu führt, dass Drogen sich langsamer abbauen als bei Personen, die ab und zu konsumieren.
Betriebe können Mitarbeitenden den Drogenkonsum generell verbieten
Wer also in einem Beruf tätig ist, in dem er regelmäßig ärztliche Routineuntersuchungen über sich ergehen lassen muss, muss auch damit rechnen, dass sein Drogenkonsum auffliegt. Stellt ein Arzt dann bei einem routinemäßigen Drogenscreening überhöhte Werte fest, kann das Unternehmen dem Mitarbeitenden den Konsum verbieten oder ihm mit Kündigung drohen. Auch wenn diese Werte durch einen Konsum in der Freizeit entstanden sind.
Solch eine harte Maßnahme hat ihre Berechtigung, denn Beschäftigte, die durch ein solches Verhalten andere Menschen im Beruf gefährden können, sind für Unternehmen nicht tragbar. Daher also, ja Betriebe können Mitarbeitenden den Drogenkonsum generell verbieten.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.