Immer wieder gibt es zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern Streit, wenn ein Arbeitszeugnis auf dem Postweg verloren geht oder beschädigt wird. Das Hessische Landesarbeitsgericht schafft Klarheit.
Entweder holt ein Mitarbeiter sein Arbeitszeugnis bei seinem Arbeitgeber ab oder dieser schickt ihm das Dokument per Post zu. Wird es dabei beschädigt oder geht verloren, sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Ersatzzeugnis auszustellen. Dass das nicht jeder Arbeitgeber weiß, zeigt ein Streitfall, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ausgewochten wurde (Az.: 16 Sa 1195/10).
Ein betriebsbedingt gekündigter Mitarbeiter forderte von seinem Arbeitgeber die Korrektur seines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber kam diesem Wunsch nach und schickte das korrigierte Zeugnis per Post an seinen ehemaligen Mitarbeiter. Da das Dokument jedoch nicht ankam, forderte der Mitarbeiter vom Unternehmen ein Ersatzzeugnis – was ihm allerdings verweigert wurde.
Arbeitszeugnis abholen
Zwar muss ein Mitarbeiter generell sein Arbeitszeugnis beim Arbeitgeber abholen – so zumindest sieht es das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 848/93). Geht es jedoch auf dem Postweg verloren oder wird beschädigt, ist ein Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Mitarbeiter ein neues Dokument auszustellen.
Da es also nur darum ging, den Text noch einmal aus dem EDV-System auszudrucken, wurde der Arbeitgeber vom Hessischen Landesarbeitsgericht dazu “verdonnert”, dem Mitarbeiter ein Ersatzzeugnis auszustellen.
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