Noch immer sind die Spritkosten hoch. Wer bei seinem Arbeitsweg auf das Auto angewiesen ist, hat dadurch eine hohe finanzielle Belastung. Aber man kann ja einen Teil der Ausgaben bei der Steuererklärung zurückholen, oder?
Aber aufgepasst, die Angaben müssen genau sein. Vor allem, wenn man auch im Home-Office arbeitet, warnt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe, kurz VLH. Aus den Angaben ergibt sich die Höhe der tatsächlich absetzbaren Fahrtkosten. Und hier schaut das Finanzamt inzwischen genau hin.
Für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke bekommen Beschäftigte 30 Cent als Entfernungspauschale. Ab dem 21. Kilometer sind es mittlerweile sogar 38 Cent. Das heißt, wer täglich 20 Kilometer zur Arbeit fährt, kann allein dafür mehr als 1.230 Euro an Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben.
Dieser Betrag ist deshalb interessant, weil es sich dabei um den sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag handelt. Das heißt, 1.230 Euro wird jedem Beschäftigten pauschal als Werbungskosten angerechnet – vorausgesetzt, sie geben eine Steuererklärung ab. Auch dann, wenn sie überhaupt keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten angeben. Die persönliche Pendlerpauschale lässt sich übrigens ganz leicht errechnen: Einfach die Anzahl der Arbeitstage mit der Kilometerzahl der einfachen Fahrtstrecke und mit 30 Cent bzw. 38 Cent multiplizieren.
Korrekt und genau sein
Bei 215 Arbeitstagen im Jahr und 25 Kilometer Fahrtstrecke kommen so also 1.698,50 Euro zusammen. Aber: Die Anzahl der Arbeitstage muss stimmen. Dazu müssen Beschäftigte also ihre Krankheitstage, Betriebsausflüge oder auch Wochenenden, Feiertage und Urlaube abziehen und nur die tatsächliche Anzahl ihrer Arbeitstage angeben. Dabei müssen auch die Home-Office-Tage berücksichtigt werden. Darauf achten die Finanzämter jetzt genau und überprüfen im Zweifel die Angaben.
Zweifel ergeben sich etwa, wenn Steuerpflichtige hohe Fortbildungskosten angeben, etliche Arztrechnungen haben und die Zahl der Arbeitstage nicht plausibel erscheint. Im Zweifelsfall kann die Finanzbehörde die Mitarbeitenden dann dazu auffordern, die angegebene Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen. Das geht zum Beispiel durch ein Schreiben des Arbeitgebers. Im schlimmsten Fall – wenn also in der Steuererklärung immer wieder zu viele Arbeitstage angegeben werden – droht sogar ein Strafverfahren.