Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied: Alarmbereitschaft zählt zur Arbeitszeit. Zwei Feuerwehrmänner aus Mülheim an der Ruhr erhalten eine Entschädigung für Bereitschaftszeiten, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen.
Die Feuerwehrleute forderten Entschädigung für Bereitschaftszeiten, die diese Grenze überschritten. Ein Mitarbeiter betraf dies von September 2013 bis Oktober 2023, der andere von Februar 2019 bis Ende 2023. Die Bereitschaftsdienste dauern 24 Stunden. Die Feuerwehrleute müssen sich dabei in einem 12-km-Radius um die Wache aufhalten, um im Alarmfall innerhalb von 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken zu können.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klagen zunächst abgewiesen (VG Düsseldorf, 24.3.2023, 26 K 757/21 und VG 26 K 787/21). Doch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschied in zwei Musterprozessen zugunsten der Feuerwehrmänner. Die Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeit, da sie die Zeitgestaltung der Feuerwehrleute stark einschränken.
Anspruch auf Geldentschädigung statt Freizeit
Diese Einstufung führte dazu, dass die Arbeitszeit der Kläger regelmäßig die zulässigen 48 Stunden pro Woche überschritt. Daher steht ihnen eine finanzielle Entschädigung zu, da Freizeitausgleich laut der Stadt Mühlheim nicht möglich ist. Die Entschädigung richtet sich dabei nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.
Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Die Stadt Mülheim kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.