Ein Sicherheitsunternehmen mischt sich in das Erscheinungsbild seiner Mitarbeitenden ein und bestimmt, welche Unterwäsche sie tragen sollen. Ist das gerechtfertigt?
Ein Sicherheitsdienst, der im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn arbeitet, erließ eine Dienstvorschrift, die bei den Mitarbeitenden auf Widerstand stieß. Sie regelte nicht nur die Unterwäsche, sondern auch, wie weibliche Angestellte ihre Fingernägel lackieren und Männer ihre Haare färben dürfen. Letztere sollten nur natürliche Farben verwenden.
Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Die Mitarbeitenden protestierten und schalteten den Betriebsrat ein. Doch vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az. 3 TaBV 15/10) scheiterten sie. Die Richter:innen gaben der Vorschrift in einigen Punkten recht. So dürfen die Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiterinnen unter der Dienstkleidung einen BH oder ein Bustier, und Mitarbeiter ein Unterhemd tragen. Auch die Vorgabe, dass die Unterwäsche hautfarben oder weiß sein muss, hielten die Richter:innen für zulässig. Ein schwarzer Spitzen-BH, der unter einer weißen Bluse hervorschimmert, war ihnen – wie dem Unternehmen – offenbar zu aufreizend für Sicherheitskräfte.
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Anders sahen die Richter:innen die Vorschriften zu Fingernägeln und Haarfarben. Solche Regelungen griffen unverhältnismäßig in die Persönlichkeitsrechte ein. Ein einheitliches Erscheinungsbild lasse sich bereits durch die Dienstkleidung erreichen.
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