Zweifelt ein Arbeitgeber an der Erkrankung eines Beschäftigten, kann er eine ärztliche Untersuchung einfordern. Der Gesetzgeber regelt diese Möglichkeit allerdings sehr strikt.
Die Burnout-Erkrankung ist eine Krankheit, die nicht direkt sichtbar ist. Aus diesem Grund gibt es Arbeitgeber, die sehr misstrauisch reagieren und eine ärztliche Untersuchung zum Nachweis des gesundheitlichen Zustands eines Beschäftigten fordern. Der Gesetzgeber regelt diese Möglichkeit aus gutem Grund jedoch äußerst strikt, denn immerhin ist dies ein gehöriger Eingriff in die Intimsphäre des Mitarbeitenden.
In manchen Fällen darf der Arbeitgeber eine Gesundheitsuntersuchung anordnen. Eine Verpflichtung leitet sich aus Gesetzen, Tarifverträgen oder aus Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen ab. So sind bei bestimmten Berufsgruppen wie beispielsweise Köchinnen und Köchen regelmäßige ärztliche Untersuchungen erlaubt und von den Beschäftigten zu dulden. Hier ist die ärztliche Untersuchung sogar Beschäftigungsvoraussetzung.
Das Bundesarbeitsgericht erkennt einige wenige Ausnahmen an
Weigert sich ein Mitarbeitender, droht ihm zunächst die Abmahnung und dann die Kündigung, weil er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. In jedem Fall ist es dem Beschäftigten unbenommen, die konkrete Rechtsgrundlage für eine Gesundheitsüberprüfung zu erfragen – vor allem, wenn er Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat. Bieten die Bestimmungen keine Grundlage für eine Gesundheitsuntersuchung, so ist der Mitarbeitende nicht verpflichtet, sich untersuchen zu lassen.
Trotzdem erkennt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einige wenige Ausnahmen an: Hat beispielsweise ein Krankenhaus auf Grund von Tatsachen den begründeten Verdacht, dass eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger psychisch erkrankt ist und infolge des Gesundheitszustandes nicht mehr auf der Station eingesetzt werden kann, müssen sie die Untersuchung dulden.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann unterstützen
Eine weitere Ausnahme bieten ernsthafte und begründete Zweifel des Arbeitgebers an der tatsächlichen Erkrankung eines krankgeschriebenen Mitarbeitenden. Vermutet er beispielsweise ein wiederholtes Gefälligkeitsattest einer Ärztin oder eines Arztes, darf er begründete Bedenken gegen die Neutralität oder die fachliche Qualifikation der Ärztin bzw. des Arztes grundsätzlich geltend machen. Dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten.
Generell gilt für die Gesundheitsuntersuchung:
- Schmerzhafte und risikoreiche Untersuchungen sind nicht zumutbar.
- Zu einer Blutentnahme ist der Mitarbeitende in der Regel nicht verpflichtet.
- Allumfassende Untersuchungen ohne jede Einschränkung muss der Beschäftigte nicht hinnehmen.
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeitenden ist immer zu beachten.
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