Eine der wichtigsten rechtlichen Änderungen im neuen Jahr ist die Frauenquote: Richtig heißt sie Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.
Künftig gilt für Neubesetzungen von Aufsichtsräten in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen eine verbindliche Quote von 30 Prozent für das Minderheitengeschlecht – in der Regel sind es die Frauen.
Zudem müssen Unternehmen gewisse Zielvorgaben für Vorstandsposten und im oberen Management erreichen und hier mehr Frauen in Führungspositionen bringen. Wie diese Ziele konkret aussehen, variiert jedoch– denn die Unternehmen können selbst festlegen, welche Quote sie erreichen wollen.
Arbeitgeberinnen sollten zudem wissen, dass sich der sogenannte Faktor F bei Midijobs verändert. Midijobs sind erweiterte Minijobs, bei dem der oder die Beschäftigte zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich verdienen darf. Bei dieser Form der geringfügigen Beschäftigung müssen zwar Sozialabgaben abgeführt werden, allerdings nur reduzierte. Die Höhe der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung orientiert sich an dem so genannten Faktor F, einer Formel, mit der die Abgaben je nach Höhe des Einkommens berechnet werden. Dieser Faktor hat sich zum 1. Januar 2016 reduziert , sodass Midijobber zukünftig netto mehr ausgezahlt bekommen.
Beitragsbemessungsgrenze erhöht
Außerdem hat sich die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verändert. (Diese Grenzen gelten entsprechend auch für die Pflegeversicherung.) Sie gilt künftig für das gesamte Bundesgebiet, es gibt also keine Unterschiede mehr zwischen West- und Ostdeutschland. Die Grenze hat sich zum 1. Janaur von bisher 54.900 Euro Jahresbruttolohn auf 56.250 Euro Jahresbruttolohn erhöht – also bei einem Monatslohn von 4.575 Euro auf 4.687,50 Euro. Wer also drüber liegt, darf selbst entscheiden, ob sie oder er sich gesetzlich krankenversichert oder lieber ein eine private Versicherung wechselt.
Arbeitnehmer, die im Jahr mehr als 56.250,00 EUR bzw. im Monat mehr als 4.687,50 EUR verdienen, können selbst entscheiden, ob sie bei einer der gesetzlichen Krankenkassen bleiben möchten oder sich lieber bei einer privaten Krankenversicherung versichern.
Aber es gibt noch weiteres zu beachten: Auch in der gesetzlichen Versicherung gibt eine Beitragsbemessungsgrenze, die wiederum unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Und dieser Beitragsbemessungsgrenze ist in der gesetzlichen Versicherung von bisher 49.500 Euro pro Jahr auf 50.850 Euro gestiegen (von 4.125,00 Euro auf 4.237,50 Euro Monatsbrutto also). Wer also noch unter 56.250 Euro Jahreseinkommen liegt, unterliegt aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze nur mit dem Einkommensteil von 50.850 der Beitragspflicht zur GKV. Die darüber liegenden Gehaltsbestandteile sind beitragsfrei in der gesetzlichen Versicherung.
Steueridentifikationsnummer fürs Kindergeld
Mütter sollten darüber hinaus folgendes wissen: Ab dem 1. Januar 2016 müssen Kindergeldberechtigte der Familienkasse ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen, wenn sie Kindergeld beziehen möchten. Wer im vergangenen Jahr Nachwuchs bekam, hat sich wahrscheinlich schon gewundert, dass das Baby in den ersten Wochen gleich mal Post vom Finanzamt bekommen hat. Wer für sein Kind noch keine Identifikationsnummer vorliegen hat, meldet sich einfach bei der Behörde. Denn Eltern haben Zeit bis Jahresende, die Nummer bei der Familienkasse nachzureichen.
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Was Chefs nicht dürfen – und was doch
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