Wer weniger arbeiten möchte, kann auf Teilzeit umsteigen. Doch sind Arbeitgeber verpflichtet, diesem Wunsch zuzustimmen?
Ob aus familiären Gründen, wegen Überlastung oder einfach für mehr Freizeit – Teilzeit bedeutet, die Arbeitszeit zu verkürzen: um tägliche Stunden, einen Wochentag oder ein festgelegtes Monats- oder Jahreskontingent. Das Gehalt sinkt entsprechend. Doch müssen Arbeitgeber dem zustimmen?
Seit 2001 frödert der Gesetzgeber Teilzeit mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Es verpflichtet Arbeitgeber, Teilzeit zu ermögichen – auch in Führungspositionen. Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten, und der Betrieb hat mehr als 15 fest angestellte Mitarbeitende.
Teilzeit darf keine Nachteile bringen
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Gleichbehandlung. Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie Mutterschutz, Betriebszugehörigkeit, Entgeltfortzahlung oder Urlaubsanspruch gelten für sie genauso wie für Vollzeitkräfte. Der Wechsel in Teilzeit oder zurück darf keine Benachteiligung nach sich ziehen.
Wer Teilzeit beantragen will, muss dies drei Monate im Voraus mündlich ankündigen. Der Arbeitgeber muss spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich entscheiden. Ablehnen darf er nur aus betrieblichen Gründen. Das Gesetz definiert diese jedoch nicht genauer. Übliche Belastungen durch reduzierte Arbeitszeiten reichen als Ablehnungsgrund nicht aus.
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Gut überlegen vor der Entscheidung
Beschäftigte sollten den Schritt in Teilzeit sorgfältig abwägen. Nach der Umstellung kann eine weitere Reduzierung frühestens nach zwei Jahren beantragt werden. Wer wieder auf Vollzeit wechseln möchte, hat zwar bei gleicher Eignung Vorrrang bei der Besetzung entsprechender Stellen. Doch auch hier können betriebliche Gründe entgegenstehen.
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