Möchten Unternehmen wissen, was ihre Beschäftigten am Rechner tun, können sie den Browserverlauf überwachen. Doch dürfen sie das?
Schnell noch die Reise buchen, das Shirt bestellen, das Geburtstagsgeschenk kaufen – viele Mitarbeitende erledigen kleine private Dinge gern mal schnell am Arbeitsplatz. Problematischer wird es, wenn sie mehr Zeit mit privaten Recherchen als mit beruflichen Aufgaben verbringen. Um dies zu kontrollieren, müssten Unternehmen den Browserverlauf von den Rechnern ihrer Beschäftigten überwachen.
Viele Betriebe verbieten ihren Mitarbeitenden die private Internetznutzung am Arbeitsplatz generell. Um sicherzustellen, dass sich die Mitarbeitenden daran halten, kontrollieren sie oft Browserverlaufs. Diese Überwachung hat jedoch Grenzen, denn Unternehmen dürfen dabei nicht die Persönlichkeitsrechte ihrer Beschäftigten verletzen oder uneingeschränkt überwachen.
Durch die Auswertung der Browserdaten den Betrug aufdecken
Erlaubt ein Mitarbeitender seinem Arbeitgeber nicht, seinen Browserverlauf uneingeschränkt zu kontrollieren, verstößt diese Überwachungsmaßnahme gegen das Persönlichkeitsrecht, da es sich um personenbezogene Daten handelt.
Allerdings benötigen Betriebe nicht immer die Erlaubnis des Beschäftigten, um einen Verstoß aufzudecken. Besteht ein Verdacht und möchte ein Unternehmen einem Mitarbeitenden den Internet-Missbrauch nachweisen, kann es dies nur durch die Auswertung der Browserdaten tun. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 5 Sa 657/15) unterstützt Unternehmen dabei.
Ist Beschäftigten nicht klar, wie der Betrieb zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz steht, sollten sie schriftlich per E-Mail nachfragen.
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