Eine Infektion mit dem Darmkeim Ehec in der Betriebskantine ist kein Arbeitsunfall. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hervor.
Geklagt hatte eine Frau, die im Mai 2011 an einer Ehec-Infektion erkrankt war und im Krankenhaus behandelt werden musste. Der gefährliche Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebes geliefert, in dem die Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist. Sie argumentierte, ihre Erkrankung sei ein Arbeitsunfall, denn sie habe sich entweder in der Kantine oder über eine Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Auch zahlreiche weitere Mitarbeitende hätten sich infiziert.
Essen in der Kantine ist nicht versichert
Die Berufsgenossenschaft jedoch lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Auch gehöre die Nahrungsaufnahme nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert haben, sei “die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen”.
Das Landessozialgericht folgte der Auffassung der Berufsgenossenschaft und hielt die Infektion ebenfalls nicht für einen Arbeitsunfall. Es sei zwar möglich, dass sich die Frau in der Kantine angesteckt habe, aber es handle sich beim Essen nicht um eine versicherte Tätigkeit. Bei einer möglichen Infektion in den Betriebsräumen hätte sich “allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert”.
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