Wer im Urlaub dazuverdienen will, muss einiges beachten. Nebenjob dürfen weder den Hauptberuf beeinträchtigen noch den Erholungszweck des Urlaubs stören. Wer das missachtet, riskiert seinen Job.
Urlaub soll der Erholung dienen. Deshalb dürfen Mitarbeitende im Urlaub keiner Tätigkeit nachgehen, die diesem Zweck widerspricht. Bei Nebenjobs, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, ist Vorsicht geboten. Ein generelles Verbot durch den Arbeitgeber ist jedoch nicht möglich.
Ein pauschales Verbot von Seiten des Arbeitgebers ist nicht möglich
Das Bundesurlaubsgesetz bildet die Grundlage. Es bestimmt, ob eine Tätigkeit im Erholungsurlaub erlaubt ist. In §8 steht: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Ein pauschales Verbot durch den Arbeitgeber ist also ausgeschlossen.
Wann widerspricht eine Tätigkeit dem Erholungszweck? Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Hilfe beim Umzug von Freunden gelten nicht als riskant, da sie nicht als Erwerbstätigkeit zählen. Auch ein Nebenjob im Urlaub ist nicht immer verboten. Verboten ist er nur, wenn er körperlich oder geistig anstrengend ist, denn der Erholungsurlaub soll die Arbeitskraft regenerieren.
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