Wer im Urlaub dazuverdienen will, muss Regeln beachten. Nebenjobs dürfen weder den Hauptberuf beeinträchtigen noch die Erholung stören. Wer das ignoriert, riskiert seinen Arbeitsplatz.
Urlaub dient der Erholung. Deshalb dürfen Mitarbeitende im Urlaub keine Tätigkeit ausüben, die diesem Ziel zuwiderlaufen. Vorsicht ist bei Nebenjobs geboten, die die Leistungsfähigkeit mindern. Ein generelles Verbot durch den Arbeitgeber ist jedoch unzulässig.
- Dürfen Chefs Nebenjobs verbieten?
- Planung: Vor dem Nebenjob ist nach dem Nebenjob
- Konkurrenten sind nicht immer tabu
Ein pauschales Verbot ist nicht erlaubt
Das Bundesurlaubsgesetz regelt, ob eine Tätigkeit im Urlaub zulässig ist. In § 8 heißt es: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Ein pauschales Verbot durch den Arbeitgeber ist daher ausgeschlossen.
Wann widerspricht eine Tätigkeit dem Erholungszweck? Ehrenamtliche Einsätze oder die Hilfe beim Umzug von Freund:innen gelten nicht als problematisch, da sie keine Erwerbstätigkeit sind. Auch ein Nebenjob im Urlaub ist nicht grundsätzlich verboten. Er ist nur untersagt, wenn er körperlich oder geistig belastet, denn der Urlaub soll die Arbeitskraft wiederherstellen.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
13,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.


