Nebenjobs dürfen nicht nur nicht den Hauptberuf beeinträchtigen, sondern auch nicht dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Wer sich nicht daran hält, riskiert seinen Job.
Urlaub dient generell der Erholung. Daher dürfen Mitarbeiter im Urlaub nicht einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen, die dem Erholungszweck widerspricht. Das heißt, bei Nebenjobs, die die Leistungsfähigkeit von Mitarbeitern negativ beeinflussen können, ist generell Vorsicht geboten.
Ein pauschales Verbot von Seiten des Arbeitgebers ist nicht möglich
Grundlage dafür ist das Bundesurlaubsgesetz. Es regelt, ob die Tätigkeit während des Erholungsurlaubs erlaubt ist oder nicht. Im § 8 heißt es konkret: „Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“ Ein pauschales Verbot von Seiten des Arbeitgebers ist also nicht möglich.
Doch wann widerspricht eine Erwerbstätigkeit dem Erholungszweck? Wer beispielsweise ehrenamtlich tätig ist, Freunden beim Umzug o.ä. hilft, handelt nicht riskant, denn hier geht das Arbeitsrecht nicht von einer Erwerbstätigkeit aus. Und auch wenn ein Mitarbeiter während seines Urlaubs einem Nebenjob nachgeht, ist das nicht immer verboten. Das ist nur der Fall, wenn die Tätigkeit körperlich oder geistig anstrengend ist. Denn der Erholungsurlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft.
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