Diskriminiert der Inhalt einer Stellenanzeige eine Personengruppe, steht ihr nicht automatisch eine Entschädigung zu. Denn die Entschädigungsforderung muss innerhalb einer Frist erfolgen.
Per Stellenanzeige suchte ein Unternehmen für sein “junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen” im Alter von 18 bis 35 Jahren. Darauf bewarb sich eine 41-jährige Arbeitssuchende – und erhielt eine Absage. Nach etwa zehn Wochen verlangte sie vom Unternehmen eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Unternehmen berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn nach § 15 Abs. 4 AGG muss eine Entschädigung binnen zwei Monaten verlangt werden.
Frist beginnt in dem Moment, in dem man von der Benachteiligung erfährt
Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG), das dem Unternehmen Recht gab und die Entschädigungsforderung der 41-Jährigen zurückwies. Denn auch wenn die Anzeigenformulierung dafür spricht, dass die Bewerberin aufgrund ihres Alters abgelehnt wurde, hat sie die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht eingehalten. Diese beginnt nämlich bei Bewerbungen in dem Moment, in dem der Bewerber von der Benachteiligung erfährt (BAG, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 8 AZR 188/11).
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