Engagieren sich Beschäftigte ehrenamtlich, brauchen sie die Unterstützung ihrer Arbeitgeber. Denn nicht immer finden Einsätze und Lehrgänge außerhalb der Arbeitszeit statt. Doch müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten dafür freistellen?
Wer sich in einem Ehrenamt engagiert, hat meist das Bedürfnis, unsere Gesellschaft mitzugestalten oder mindestens im Kleinen etwas bewirken zu wollen. Und auch der Kontakt zu verschiedenen Alters- und Bevölkerungsgruppen ist oft ein Grund, warum sich Beschäftigte in ihrer Freizeit ehrenamtlich engagieren.
Viele Arbeitgeber wissen um die neuen und wichtigen Erfahrungen, die ein ehrenamtlich tätiger Beschäftigter macht. Sie unterstützen ihre Mitarbeitenden bei der Ausübung des Ehrenamts oder verhindern diese wenigstens nicht. Aber was, wenn ein Beschäftigter auch während seiner Arbeitszeit für sein Ehrenamt tätig sein möchte? Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden dann freistellen?
Ehrenämter dienen häufig der Grundversorgung für die Allgemeinheit
Ja, vorausgesetzt das Ehrenamt dient der Grundversorgung für die Allgemeinheit. Das ist zum Beispiel bei Beschäftigten der Fall, die ehrenamtlich für die Freiwillige Feuerwehr oder das Technische Hilfswerk tätig sind. Diese Mitarbeitenden sind dann sogar nicht nur für Einsätze freizustellen, sondern auch für Lehrgänge.
Wichtig: Weil der Brandschutz Ländersache ist, werden die Rechte und Pflichten von Mitgliederinnen und Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf der landesrechtlichen Grundlage geregelt.
Der § 12 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen besagt beispielsweise: „Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsäten, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beiträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.“
Arbeitgeber müssen diese Beschäftigten also freistellen. Sie können jedoch auch von ihrer Gemeinde eine Kostenerstattung erhalten. Sie müssen dazu nur einen Antrag stellen.
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