Nie ohne Eingangs- oder Lesebestätigung

Amerikanischer Briefkasten

E-Mails gelten als zugesandt, wenn sie in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar sind. Problematisch: Im Streitfall muss der Absender den Nachweis darüber liefern.

Ein Bewerber macht Ansprüche aufgrund einer angeblichen Diskriminierung geltend. Sein Vorwurf: Er wurde wegen seiner Herkunft und seines Alters nicht genommen. Während das Unternehmen aber bestreitet, je von ihm eine Bewerbung erhalten zu haben, behauptet er hartnäckig, seine Bewerbung per E-Mail abgeschickt zu haben. Er vertritt die Meinung, dass das Unternehmen den Nichtzugang seiner E-Mail nachweisen muss.

Das Arbeitsgericht Brandenburg folgte seiner Ansicht allerdings nicht und weist seine Forderung auf Entschädigungszahlung zurück. Und auch die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, schließt sich dem Arbeitsgericht Brandenburg an und entscheidet gegen den angeblichen Bewerber (Az.: 15 Ta 2066/12).

Den Nachweis müssen Absender liefern

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtDie Begründung der Richter: Der Bewerber kann keinen Nachweis erbringen, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung auch tatsächlich beim Unternehmen eingegangen ist. Und auch wenn eine E-Mail als zugegangen gilt, wenn sie also in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar gespeichert ist, den Nachweis darüber muss der Absender liefern – so die Richter des Landesarbeitsgerichts in ihrer Urteilsbegründung weiter.

Ein Ausdruck der gesendeten E-Mail genügt aber nicht aus, um die Absendung zu beweisen. Vielmehr braucht es eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Ratsam ist also, bei wichtigen E-Mails grundsätzlich eine Empfangsbestätigung einzufordern.

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Sabine Hockling

Die Chefredakteurin Sabine Hockling hat WIR SIND DER WANDEL ins Leben gerufen. Die Wirtschaftsjournalistin und SPIEGEL-Bestsellerautorin beschäftigt sich seit über 20 Jahren mit den Veränderungen unserer Arbeitswelt. Als Autorin, Herausgeberin und Ghostwriterin veröffentlicht sie regelmäßig Sachbücher – seit 2023 in dem von ihr gegründeten DIE RATGEBER VERLAG.