E-Mails gelten als zugesandt, wenn sie in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar sind. Problematisch: Im Streitfall muss der Absender den Nachweis darüber liefern.
Ein Bewerber macht Ansprüche aufgrund einer angeblichen Diskriminierung geltend. Sein Vorwurf: Er wurde wegen seiner Herkunft und seines Alters nicht genommen. Während das Unternehmen aber bestreitet, je von ihm eine Bewerbung erhalten zu haben, behauptet er hartnäckig, seine Bewerbung per E-Mail abgeschickt zu haben. Er vertritt die Meinung, dass das Unternehmen den Nichtzugang seiner E-Mail nachweisen muss.
Das Arbeitsgericht Brandenburg folgte seiner Ansicht allerdings nicht und weist seine Forderung auf Entschädigungszahlung zurück. Und auch die nächste Instanz, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, schließt sich dem Arbeitsgericht Brandenburg an und entscheidet gegen den angeblichen Bewerber (Az.: 15 Ta 2066/12).
Den Nachweis müssen Absender liefern
Die Begründung der Richter: Der Bewerber kann keinen Nachweis erbringen, dass seine als E-Mail abgeschickte Bewerbung auch tatsächlich beim Unternehmen eingegangen ist. Und auch wenn eine E-Mail als zugegangen gilt, wenn sie also in der Mailbox des Empfängers bzw. Providers abrufbar gespeichert ist, den Nachweis darüber muss der Absender liefern – so die Richter des Landesarbeitsgerichts in ihrer Urteilsbegründung weiter.
Ein Ausdruck der gesendeten E-Mail genügt aber nicht aus, um die Absendung zu beweisen. Vielmehr braucht es eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Ratsam ist also, bei wichtigen E-Mails grundsätzlich eine Empfangsbestätigung einzufordern.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.