Unternehmen müssen ihren Mitarbeitenden Einblick in die Personalakte gewähren, nicht jedoch deren Anwälten. Dennoch gelangen Anwälte manchmal an die gewünschten Informationen.
“Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen,” heißt es im §83 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) Absatz 1.
Will ein Mitarbeitender seine Personalakte einsehen, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen. Möchte ein Mitarbeitender ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, muss der Arbeitgeber auch dem zustimmen. Da das Gesetz nichts über Anwälte sagt, müssen Arbeitgeber ihnen keinen Einblick gewähren. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12. Juli 2016 (Az.: 9 AZR 791/14). Auch die Rücksichtspflicht des Arbeitgebers und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung begründen keinen Anspruch des Mitarbeitenden, so die BAG-Richter:innen weiter – sofern Mitarbeitende Kopien der Schriftstücke anfertigen können. So erhalten Anwälte dennoch Einblick in die Personalakte ihrer Mandant:innen.
Transparenzschutz durch Kopiermöglichkeit
In dem BAG-Fall erhielt ein Mitarbeitender eine Ermahnung und sein Anwalt wollte die Personalakte einsehen. Der Arbeitgeber lehnte dies aus Datenschutzgründen ab. Nach einem Betriebsübergang verweigerte auch der neue Arbeitgeber dem Anwalt den Einblick und berief sich auf sein Hausrecht.
Da der frühere Arbeitgeber dem Mitarbeitenden Kopien der Personalakte erlaubte, musste der neue Arbeitgeber dies ebenfalls tun (laut §613a Absatz 1 Satz 1 BGB). Über diesen „Umweg“ erhielt der Anwalt schließlich Einblick.
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