Auf Betriebsfeiern wird oft ausgelassen gefeiert und Alkohol konsumiert. Viele vergessen dabei, dass es sich um eine berufliche und keine Freizeitveranstaltung handel. Was geschieht, wenn ein Beschäftigter verunglückt?
Betriebsfeiern stehen nicht uneingeschränkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft. Beschäftigte sind während der Vorbereitungen, auf dem direkten Hin- und Rückweg (ohne Umwege) und auf der Feier selbst versichert. Wer jedoch nach dem offiziellen Ende bleibt oder woanders weiterfeiert, verliert diesen Schutz.
Vorsicht bei Alkoholkonsum auf Betriebsfeiern
Berufsgenossenschaften und die gesetzliche Unfallversicherung haften nicht, wenn Beschäftigte unter Alkoholeinfluss verunglücken. Damit das Fest als Betriebsfeier gilt, muss es von der Geschäftsführung organisiert, gefördert und genehmigt sein.
Mehr Informationen im SPIEGEL-Bestseller:
Was Chefs nicht dürfen – und was doch
von Sabine Hockling und Ulf Weigelt
Ullstein Verlag (1. Auflage, Juni 2017)
9,99 Euro (D)
ISBN 978-3-548-37694-3
Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Rechtsinhalte. Insbesondere ersetzten die Beiträge grundsätzlich nicht eine fachkundige Rechtsberatung.