Das Bundesarbeitsgericht hat einen weitreichenden Entschluss hinsichtlich Kündigungen in Insolvenzverfahren gefasst. Wird ein Unternehmen veräußert, sollen Entlassungen leichter möglich sein.
Ein Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwaltung und Betriebsrat über mögliche Entlassungen ist ausreichend, sofern die ernsthafte Absicht zur Einstellung der Produktion besteht. Das ist selbst dann möglich, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Verkauf des Unternehmens erfolgt. Das Hauptargument für diese Entscheidung liegt in der Annahme, dass solche Kündigungen aufgrund dringlicher betrieblicher Anforderungen erforderlich sind. Diese Vermutung reicht aus, um Kündigungen im Kontext des Insolvenzverfahrens zu legitimieren.
Kündigungen werden einfacher
Der aktuelle Fall, der diesem Urteil zugrunde lag, betraf eine Person aus Nordrhein-Westfalen, der im Laufe eines Insolvenzverfahrens gekündigt wurde. Die Person argumentierte, dass die Kündigung lediglich präventiv ausgesprochen worden sei – als Vorsichtsmaßnahme im Falle des Scheiterns von Gesprächen mit potenziellen Käuferinnen und Käufern. Tatsächlich wurde ein Teil des Unternehmens später an einen ehemaligen Hauptkunden verkauft. Das vorinstanzliche Gericht, das Landesarbeitsgericht Hamm, betrachtete die Kündigungen in Anbetracht dieser Umstände als unwirksam. Gegen dieses Urteil legte die Insolvenzverwaltung Berufung beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein und erhielt letztlich Recht.
Mit diesem Urteil unterstreicht das BAG die Wichtigkeit einer klaren Regelung in Bezug auf Kündigungen während Insolvenzverfahren. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Auswirkungen sich aus dieser Entscheidung ergeben werden. Klar ist aber, dass sowohl Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch Betriebsräte in zukünftigen Verfahren stärker in ihre Verantwortung genommen werden.
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