Alle Jahre wieder: die betriebliche Weihnachtsfeier

Weihnachtskugeln

Die betriebliche Weihnachtsfeier ist nicht jedermanns Sache. Doch müssen Beschäftigte überhaupt an dieser Feier teilnehmen? Und wer haftet bei Unfällen auf dem Fest?

Feiern wie Weihnachtsfeiern sind ein Zeichen von Wertschätzung und Anerkennung für die Leistung der Beschäftigten. Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, eine solche Feier auszurichten. Auch dann nicht, wenn sie in den Jahren zuvor regelmäßig eine solche Feier veranstaltet haben. Allerdings ist es eine Frage des Führungsstils, immerhin sind solche Feiern in der Regel gut für das Betriebsklima und die Motivation. Sie bieten die Chance, sich selbst von einer anderen Seite zu zeigen. Ferner lassen sich solche Veranstaltungen auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mit geringen Mitteln ausrichten – das schweißt das Team zusammen und schafft Verständnis. Eine falsche Sparsamkeit trotz Erfolgsjahr hingegen hinterlässt bei Beschäftiften meist einen schlechten Eindruck. Frei nach dem Motto: Wir haben hart gearbeitet, sind dem Unternehmen aber nicht mal eine richtige Weihnachtsfeier wert.

Irrtümer und Mythen rund ums ArbeitsrechtFür die Beschäftigten gilt: Der Besuch der Weihnachtsfeier ist nicht gesetzlich geregelt. Ihr Besuch ist damit vom Grundsatz her freiwillig. Findet die Veranstaltung während der regulären Arbeitszeit statt, muss man, wenn man nicht mitmacht, aber arbeiten. Geht das nicht, weil der Betrieb zu dieser Zeit eingestellt ist, dürfen die feier-unwilligen Beschäftigten erst nach Hause gehen, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erlaubt hat. Andernfalls verstoßen sie gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Und weil die Weihnachtsfeier ein freiwilliges Angebot ist, können Beschäftigte der Feier fernbleiben.

Muss der Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Weihnachtsfeier einladen?

Dabei gibt es für Arbeitgeber aber keinen Rechtsanspruch auf eine Einladung zur Weihnachtsfeier. Es ist allerdings auch hier wieder eine Frage von Stil und Anstand. Arbeitgeber sind gut beraten, die Feiern für alle Beschäftigten auszurichten – inklusive Aushilfen, Leihpersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten aller Abteilungen. Das heißt, die Teams aus dem Facility Management und Catering gehören ebenso dazu wie die Beschäftiften aus Vertrieb, Buchhaltung und dem Top-Management.

Das Unternehmen kann allerdings ein Teilnahmerecht ausschließen, wenn es einen dringenden betrieblichen Sachgrund dafür gibt – beispielsweise, weil einzelne Beschäftigte eine Notfallversorgung sicherstellen müssen. Diesen sollte der Arbeitseinsatz allerdings besonders anerkannt werden, damit sie sich nicht ausgeschlossen und demotiviert fühlen. Übrigens: Alle einzuladen, hat zudem steuerliche Vorteile für Arbeitgeber.

Haftet das Unternehmen für Unfälle auf der Weihnachtsfeier?

Dabei sind Unfälle auf Firmenfeiern nur bedingt durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Handelt es sich um eine Betriebsfeier für alle Beschäftigten und nehmen mindestens 20 Prozent der Belegschaft sowie der Arbeitgeber oder ein leitender Angestellter teil, greift die Versicherung des Arbeitgebers für Unfälle im Rahmen der Vorbereitungen zur Feier sowie auf dem Hin- und Rückweg und der Veranstaltung selbst. Versichert ist aber nicht, wer nach der Firmenfeier noch anderswo (in einer Bar etwa) weiter feiert.

Und in Zeiten, in denen eine Pandemie herrscht, gelten bei solchen Veranstaltungen besondere Bedingungen, die vom Veranstalter definiert werden. Findet die Feierlichkeit drinnen statt, ist beispielsweise eine 2G-Regelung zulässig. Deshalb können Arbeitgeber die Weihnachtsfeier auch nur für Geimpfte oder Genesene ausrichten. Doch Vorsicht: Sie haben keinen Anspruch darauf, den Impfstatus selbst abzufragen – der Veranstalter (Restaurant, Veranstaltungsort) jedoch sehr wohl.

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Tina Groll

Tina Groll, SPIEGEL-Bestsellerautorin und Redakteurin bei ZEIT ONLINE im Ressort Politik & Wirtschaft, konzentriert sich als Autorin von WIR SIND DER WANDEL auf Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik. 2008 zeichnete sie das Medium Magazin als eine der “Top 30 Journalisten unter 30 Jahren” aus. Sie ist Mitglied im Deutschen Presserat und Vorsitzende der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union.