Arbeitgeber dürfen Zuschläge für behinderte Beschäftigte nicht an Bedingungen knüpfen, die einzelne Mitarbeitende benachteiligen.

Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und gab damit der Klage einer polnischen Klinikangestellten statt. Die Frau hatte 2011 ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über ihre Behinderung vorgelegt. Zwei Jahre später führte die Klinik einen Anreiz ein: Beschäftigte, die ab 2013 eine Behinderung nachwiesen, sollten einen Zuschlag zum Monatsgehalt erhalten. Damit wollte die Klinik eine Zusatzabgabe an einen Sozialfond vermeiden. Wer den Nachweis bereits früher erbracht hatte, konnte ihn nicht erneut einreichen. So erhielten 13 behinderte Beschäftigte den Zuschlag, 16 andere, darunter die Klägerin, gingen leer aus.
Diskriminierung auch innerhalb benachteiligter Gruppen
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Der EuGH stellte klar, dass selbst scheinbar neutrale Regelungen zu Diskriminierung führen können – auch innerhalb einer ohnehin benachteiligten Gruppe. Die Festlegung eines Stichtags für die Einreichung von Bescheinigungen benachteiligte jene, die ihren Nachweis bereits früher vorgelegt hatten. Das europäische Diskriminierungsverbot schützt jedoch alle vor Benachteiligung – auch innerhalb der Gruppe behinderter Beschäftigter.
Ob die Klägerin die Prämie nun erhält, bleibt offen. Der Fall geht zurück an die polnischen Gerichte.
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