Ein Sicherheitsunternehmen greift in das äußere Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter ein und schreibt vor, welche Unterwäsche sie zu tragen haben. Zu Recht?
Ein im Auftrag für die Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn tätiges Sicherheitsunternehmen setzte eine Dienstvorschrift auf, die den Mitarbeitern gar nicht passte. In dieser stand geschrieben, welche Unterwäsche die Mitarbeiter zu tragen und wie die weiblichen Angestellten ihre Fingernägel zu lackieren haben. Ferner beinhaltete die Vorschrift, dass Männer ihre Haare nur in natürlichen Farben zu färben haben.
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte
So nicht, dachten sich die Mitarbeiter und schalteten ihren Betriebsrat ein. Der protestierte auch, scheiterte allerdings vor dem Landesarbeitsgericht Köln (Az.: 3 TaBV 15/10). Die Richter stimmten der Dienstvorschrift allerdings nicht in allen Punkten zu. So bestätigten sie, dass die Mitarbeiter einen BH, ein Bustier bzw. ein Unterhemd unter ihrer Dienstkleidung zu tragen haben. Auch bestätigten sie die Vorschrift, dass die Unterwäsche hautfarben oder weiß sein soll. Denn ein Spitzen-BH, der zum Beispiel unter einer weißen Bluse hervorschaut und zudem auch noch schwarz ist, war sowohl dem Unternehmen als auch den Richtern wohl zu sexy für Sicherheitsbeamtinnen.
Die Vorschriften des Unternehmens bezüglich der Farbe der Fingernägel und der Haare teilten die Richter jedoch nicht. Denn Vorschriften bezüglich des Aussehens stellen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte dar. Auch wird ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter im Wesentlichen durch eine einheitliche Dienstkleidung erreicht.
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