Verletzen sich Mitarbeiter in ihren Arbeitspausen, kann es unter Umständen mit der Unfallversicherung Ärger geben – vor allem, wenn in der Pause Eis gegessen wird.
Ein Kfz-Mechaniker arbeitete in einer Montagehalle, die über keine Klimaanlage verfügte. An heißen Tagen stieg die Innentemperatur dann schon mal auf gut 30 Grad an. Deshalb machte der Mechaniker an einem heißen Sommertag eine Pause im Freien und gönnte sich ein Eis, welches er unmittelbar vor der Hallentür im Schatten verzehrte.
Als ein Kollege die Hallentür von innen aufstieß, traf sie den Mechaniker derart stark an der Ferse, dass seine Achillessehne riss. Nach diversen Operationen stellte sich heraus, dass der Mechaniker aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren konnte.
Anerkennung als Arbeitsunfall
Obwohl die Berufsgenossenschaft zunächst die Behandlungskosten übernahm, lehnte sie später nicht nur die Übernahme weiterer Kosten ab, sondern auch die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Begründung der Berufsgenossenschaft: Eisessen gehört nicht zur Erhaltung der Arbeitskraft, zumal der Mechaniker sich mit den kostenlosen Getränken am Arbeitsplatz hätte erfrischen können. Außerdem bemängelte die Berufsgenossenschaft, dass der Unfall nur eine Stunde nach der Mittagspause passierte. Der Mechaniker hielt dagegen, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern vorschrieb, während der so genannten Taktpausen den Arbeitsplatz zu verlassen.
Am Ende stufte das Sozialgericht Heilbronn den Unfall als Arbeitsunfall ein und verpflichtete die Berufsgenossenschaft, den Arbeitsunfall anzuerkennen (Az.: S 13 U 1513/11). Die Begründung: Der Mechaniker hatte seinen Arbeitsplatz nicht verlassen, um ein Eis zu kaufen, sondern um eine Pause einzulegen, ohne die er seine schwere körperliche Arbeit nicht bis zum Schichtende in der Hitze und der schlechten Raumluft hätte durchhalten können.
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