Diebstähle, auch wenn es dabei um Kleinigkeiten geht, können für Mitarbeiter gravierende Folgen haben. Eine Kündigung jedoch ist nicht immer möglich.
Bei Kündigungen sollten Betroffene dringend einen kühlen Kopf bewahren. Die Rechtsprechung zeigt nämlich immer wieder, dass es vielfältige Möglichkeiten gibt, eine Kündigung zu durchkreuzen. Sie zeigt aber auch, dass es keinen eindeutigen und verlässlichen Weg gibt, gegen eine Entlassung vorzugehen – wie folgende Urteile zeigen.
Bagatelldiebstähle sind kein Kavaliersdelikt
Viele erinnern sich sicher noch an die Kassiererin, die aufgrund des Einlösens zweier Kunden-Pfandbons gefeuert wurde. Sie wehrte sich gegen ihre Entlassung, ging sogar bis zum Bundesarbeitsgericht und bekam ihren Job wieder.
Das heißt nun aber nicht, dass Bagatelldiebstähle am Arbeitsplatz keine Konsequenzen haben. Nach wie vor dürfen Mitarbeiter nichts von ihrem Arbeitsplatz mitnehmen – auch keine Sachen mit einem geringen Wert. Dennoch wird bei der fristlosen Kündigung von Mitarbeitern, die sehr lange für ihren Arbeitgeber tätig sind und sich entsprechend ein Vertrauenspolster erarbeitet haben, zunächst eine Abmahnung erwartet. So zumindest sehen es die Richter des Bundesarbeitsgerichts bei Bagatelldiebstählen (BAG-Urteil vom 10. Juni 2010, Az.: 2 AZR 541/09).
Ebenso gefährden Mitarbeiter ihre Stellung, wenn sie Rabatte, die der Arbeitgeber für sein Unternehmen erhält, für ihre privaten Zwecke nutzen. Zwar entsteht hier nicht direkt ein Schaden für den Arbeitgeber, dennoch hat er die Möglichkeit, seinen Mitarbeiter fristlos zu kündigen (Urteil des LAG Franfurt am Main, Az.: 9 Sa 1778/98).
Rechte und Pflichten kennen
Um gar nicht erst in eine solche Falle zu tappen, sollten Mitarbeiter deshalb umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert sein. Gilt beispielsweise im Unternehmen das Kündigungsschutzgesetz, können Arbeitgeber nicht so ohne Weiteres kündigen. Alle Betriebe, die mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben, sind diesem Gesetz unterworfen. Auch bedarf es bei Kündigungen rechtlich anerkannter Gründe, die meist betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt sind.
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